Der Pflichtteilergänzungsanspruch stellt sicher, dass nahestehende Angehörige im Erbfall auch dann ihren Pflichtteil am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Wert des Nachlasses erheblich vermindert haben. Dieser Beitrag erklärt, was der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wer ihn geltend machen kann und wie er berechnet wird.
Was ist der Pflichtteil?
Bevor wir uns dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zuwenden, ist es wichtig zu verstehen, was der Pflichtteil ist. Das deutsche Erbrecht (§§ 2303 ff. BGB) sieht vor, dass bestimmte Angehörige, sogenannte Pflichtteilsberechtigte, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass haben, selbst wenn der Verstorbene sie im Testament nicht bedacht hat. Diese Berechtigten sind:
- Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder und Enkelkinder),
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die Eltern des Erblassers (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind).
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Nachlass, der einem Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde, wenn kein Testament existieren würde.
Beispiel
Wenn ein Erblasser zwei Kinder hat und diese nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils die Hälfte des Nachlasses erben würden, beträgt der Pflichtteil eines Kindes ein Viertel des Nachlasses.
Was ist der Pflichtteilergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB greift dann ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Nachlass so verringern, dass der Pflichtteil eines Berechtigten geschmälert wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt dafür, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, als wären sie Teil des Nachlasses geblieben.
Beispiel
Der Erblasser hat einen Nachlass von 100.000 €. Ein enterbtes Kind hätte einen Pflichtteil von 25.000 € (ein Viertel des Nachlasses). Hätte der Erblasser jedoch kurz vor seinem Tod eine Schenkung von 50.000 € an einen Freund vorgenommen, wäre der Nachlass auf 50.000 € reduziert. Der Pflichtteil des Kindes wäre dann nur 12.500 €. Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet, sodass der fiktive Nachlass 150.000 € beträgt und der Pflichtteil des Kindes wieder 25.000 € erreicht.
Wer kann den Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen?
Den Pflichtteilsergänzungsanspruch können alle Personen geltend machen, die auch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dazu gehören:
- Kinder des Erblassers (leiblich oder adoptiert),
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die Eltern des Erblassers, wenn der Erblasser keine Kinder hat.
Es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte im Testament als Erbe ausgeschlossen wurde. Selbst wenn der Berechtigte als Erbe eingesetzt wurde oder ein Vermächtnis erhalten hat, kann er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen die Erben des Verstorbenen (§ 2326 BGB). Diese haften in der Regel gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass jeder Erbe für den gesamten Anspruch haftet, und der Pflichtteilsberechtigte sich an jeden einzelnen Erben wenden kann. (Gesamtschuldnerische Haftung der Erben)
Wenn der Nachlass jedoch nicht ausreicht, um im Erbfall den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, oder wenn die Erben aus anderen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet sind, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auch direkt gegen die Personen geltend machen, die die Schenkungen erhalten haben (§ 2329 BGB).
Beispiel
Wenn der Erblasser eine Immobilie an einen Freund verschenkt hat und der Nachlass ohne diese Immobilie zu klein ist, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, kann der Pflichtteilsberechtigte den Freund direkt in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für den Pflichtteilergänzungsanspruch
Damit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Schenkung vorliegen: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung entsteht nur, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte gemacht hat (§ 2325 BGB).
- Die Schenkung muss innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sein: Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, werden in der Regel nicht berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Einzige Ausnahme: Schenkungen an Ehegatten sind zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen.
- Die Schenkung muss den Nachlass spürbar reduziert haben: Der Anspruch entsteht nur, wenn die Schenkung den Wert des Nachlasses so weit reduziert hat, dass der Pflichtteil des Berechtigten geschmälert wurde.
Welche Schenkungen werden berücksichtigt?
Nicht jede Zuwendung des Erblassers wird bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt. Entscheidend ist, dass es sich um eine Schenkung handelt. Eine Schenkung liegt vor, wenn der Erblasser etwas aus seinem Vermögen unentgeltlich an eine andere Person übertragen hat (§ 516 BGB). Dies kann eine Geldschenkung, die Übertragung einer Immobilie oder auch die unentgeltliche Überlassung eines Wertgegenstands sein.
Besondere Arten von Schenkungen
Es gibt einige besondere Arten von Schenkungen, bei denen die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs komplizierter wird:
Lebensversicherungen
Bei Lebensversicherungen, die mit dem Tod fällig werden, handelt es sich im Kontext von Pflichtteilsansprüchen um Schenkungen. Zu berücksichtigen sind aber nicht die Ablaufsumme oder die Summe der vom Erblasser geleisteten Beiträge, sondern der Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hat eine Versicherung keinen Rückkaufswert, wie beispielsweise Risiko-Lebensversicherungen, führt die Versicherung nicht zu Pflichtteeilsergänzungsansprüchen.
Gemischte Schenkungen
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte zwar eine Gegenleistung erbringt, diese jedoch den Wert der Schenkung nicht vollständig ausgleicht. In solchen Fällen wird nur der unentgeltliche Teil der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Der Erblasser verkauft ein Haus an seinen Sohn für 100.000 €, obwohl der tatsächliche Wert 200.000 € beträgt. Die Differenz von 100.000 € stellt eine Schenkung dar und wird entsprechend berücksichtigt.
Schenkungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines lebenslangen Wohnrechts
Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts behält sich der Erblasser das Recht vor, das geschenkte Gut weiterhin zu nutzen. Dies ist häufig bei Immobilien der Fall, wo sich der Schenker ein Wohnrecht oder den Nießbrauch vorbehält. In solchen Fällen wird der Wert der Schenkung um den Wert des Nießbrauchs reduziert (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Der Erblasser überträgt eine Immobilie im Wert von 300.000 € an seine Tochter, behält sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht vor, das 100.000 € wert ist. Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird nur der Restwert der Immobilie von 200.000 € berücksichtigt.
Schenkungen gegen Pflegeleistungen
Wenn der Erblasser im Gegenzug für Pflegeleistungen eine Schenkung gemacht hat, wird diese Leistung als Gegenleistung anerkannt. Der Wert der Pflegeleistung wird dann von der Schenkung abgezogen. Dabei kommt es darauf an, wie die Pflegeleistung bewertet wird (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Der Erblasser schenkt einem Bekannten 50.000 €, weil dieser ihn mehrere Jahre gepflegt hat. Wenn die Pflegeleistung 30.000 € wert ist, werden nur 20.000 € als Schenkung berücksichtigt.
Das Abschmelzungsmodell und die Zehnjahresfrist
Ein zentraler Aspekt bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist die Zehnjahresfrist, die in § 2325 Abs. 3 BGB geregelt ist. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers (dem Erbfall) gemacht wurden, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Das Abschmelzungsmodell bedeutet, dass Schenkungen innerhalb dieser Zehnjahresfrist schrittweise an Bedeutung verlieren.
Berechnung nach dem Abschmelzungsmodell
Schenkungen, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall gemacht wurden, werden in voller Höhe berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr, das vor dem Tod des Erblassers abgelaufen ist, reduziert sich der berücksichtigte Wert der Schenkung um ein Zehntel. Nach zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
Beispiel
Der Erblasser schenkt seinem Freund ein Grundstück im Wert von 100.000 €. Wenn der Erblasser innerhalb eines Jahres nach der Schenkung stirbt, wird der volle Wert von 100.000 € bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt. Stirbt der Erblasser jedoch fünf Jahre nach der Schenkung, wird nur noch 50 % des Wertes, also 50.000 €, berücksichtigt.
Beispiel
Ein Erblasser überträgt seinem Sohn eine Immobilie, behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Zehnjahresfrist beginnt in diesem Fall erst mit dem Tod des Erblassers oder dem Verzicht auf das Wohnrecht zu laufen.
Beginn der Zehnjahresfrist
Die Zehnjahresfrist beginnt gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB mit der „Leistung des verschenkten Gegenstands“ zu laufen. Das bedeutet, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erblasser den geschenkten Gegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen herausgegeben hat. Bei Immobilien etwa beginnt die Frist mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
In Fällen, in denen der Erblasser sich das Nutzungsrecht (Nießbrauch oder Wohnrecht) an dem verschenkten Gegenstand vorbehalten hat, beginnt die Zehnjahresfrist erst dann zu laufen, wenn der Erblasser auch tatsächlich auf die Nutzung verzichtet. Dies wird in der sogenannten Genuss-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, die besagt, dass die Schenkung erst dann als geleistet gilt, wenn der Erblasser sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand vollständig aufgegeben hat. Diese Entscheidung hat das OLG München erst kürzlich bestätigt.
Besondere Regeln bei Schenkungen an Ehegatten
Bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers gibt es eine Sonderregelung, die in § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB festgelegt ist. Die Zehnjahresfrist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe, das heißt mit der rechtskräftigen Scheidung oder dem Tod des Erblassers.
Das bedeutet, dass Schenkungen an den Ehegatten auch dann für die Ermittlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden, wenn sie mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten, solange die Ehe bis zum Tod des Erblassers bestand. Diese Regelung soll verhindern, dass der überlebende Ehegatte durch Schenkungen während der Ehe benachteiligt wird.
Beispiel
Der Erblasser schenkt seinem Ehegatten zehn Jahre vor seinem Tod ein Ferienhaus. Da die Ehe bis zum Tod des Erblassers bestand, wird diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt, auch wenn die Schenkung schon zehn Jahre zurückliegt.
Anrechnung von Eigengeschenken
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, wie mit Geschenken umgegangen wird, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat, sogenannte Eigengeschenke. Diese müssen gemäß § 2327 BGB auf den Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet werden, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat.
Beispiel
Der Erblasser hat seiner Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 200.000 € geschenkt. Der Nachlass beträgt 400.000 €. Der Sohn des Erblassers, der enterbt wurde, hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 100.000 €. Die Eigengeschenke der Tochter werden jedoch auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet, sodass sie nur noch Anspruch auf den Pflichtteil abzüglich des Wertes der Eigentumswohnung hat.
Ohne eine solche Anrechnungsbestimmung wird das Eigengeschenk nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, nicht aber auf den ordentlichen Pflichtteil angerechnet. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen möglicherweise keinen Ergänzungsanspruch mehr hat, aber dennoch seinen ordentlichen Pflichtteil beanspruchen kann.
Subsidiäre Haftung des Beschenkten
In der Regel richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben. Wenn der Nachlass jedoch nicht ausreicht, um den Anspruch zu erfüllen, oder wenn die Erben aus anderen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet sind, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch direkt gegen den Beschenkten geltend machen (§ 2329 BGB).
Dies bedeutet, dass der Beschenkte unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann, den fehlenden Betrag zu zahlen oder den geschenkten Gegenstand zurückzugeben. Der Beschenkte haftet jedoch nur in Höhe des geschenkten Gegenstands und kann die Vollstreckung durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Beispiel
Der Erblasser hat eine wertvolle Antiquität an einen Freund verschenkt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des enterbten Kindes kann nicht vollständig aus dem Nachlass erfüllt werden. Das Kind kann den Freund in Anspruch nehmen und die Rückgabe der Antiquität oder den Wert in Geld verlangen.
Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt der Verjährung, die in § 2332 BGB geregelt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und den ihn beeinträchtigenden Schenkungen erlangt hat.
Für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten gilt eine besondere Regelung: Die Verjährung beginnt mit dem Erbfall, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Schenkung hat. Dies bedeutet, dass der Anspruch gegen den Beschenkten auch dann verjährt, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Schenkung erfährt.
Beispiel
Ein Erblasser stirbt am 1. Januar 2020. Der Pflichtteilsberechtigte erfährt am 1. Januar 2021 von einer Schenkung, die der Erblasser fünf Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Der Anspruch gegen die Erben verjährt am 1. Januar 2024 (drei Jahre nach Kenntnis). Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt jedoch bereits am 1. Januar 2023 (drei Jahre nach dem Tod des Erblassers).
Praktische Tipps für Pflichtteilsberechtigte
Für Pflichtteilsberechtigte gibt es einige praktische Tipps, um ihre Rechte auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfolgreich durchzusetzen:
Frühzeitig informieren
Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Vermögensverhältnisse des Erblassers und mögliche Schenkungen zu informieren. Je besser Sie informiert sind, desto einfacher können Sie Ihre Ansprüche geltend machen.
Rechtsberatung in Anspruch nehmen
Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch komplex ist und viele rechtliche Fallstricke birgt, sollten Sie im Zweifel einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und Fehler zu vermeiden.
Verjährungsfristen beachten
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen. Die Verjährungsfristen können dazu führen, dass Sie Ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung verlieren, wenn Sie zu lange warten.
Gespräche mit den Erben führen
Oft kann es hilfreich sein, das Gespräch mit den Erben zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Rechtsstreit kann teuer und langwierig sein, und manchmal lassen sich Konflikte durch ein offenes Gespräch vermeiden.
Zusammenfassung
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass Pflichtteilsberechtigte auch dann ihren vollen Anteil am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Nachlasswert erheblich reduziert haben. Durch die Einbeziehung solcher Schenkungen in die Pflichtteilsberechnung wird vermieden, dass Pflichtteilsberechtigte durch gezielte Vermögensübertragungen benachteiligt werden.
Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Fristen genau zu kennen, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfolgreich geltend zu machen. Insbesondere die Zehnjahresfrist und das Abschmelzungsmodell spielen eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Anspruchs. Auch die Besonderheiten bei Schenkungen an Ehegatten oder bei der Anrechnung von Eigengeschenken sollten Pflichtteilsberechtigte genau beachten.
Pflichtteilsberechtigte sollten sich frühzeitig über ihre Rechte informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht einholen, um sicherzustellen, dass ihre Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung nicht durch Unwissenheit oder Fristversäumnisse verloren gehen.
Das könnte Sie auch interessieren: