Die Abwicklung eines Nachlasses erfordert Klarheit darüber, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Vor allem Dritte verlangen oftmals einen Nachweis darüber, wer den Erblasser beerbt hat. Ein solcher Nachweis ist der Erbschein. Doch wann genau wird ein Erbschein benötigt, wer ist berechtigt, ihn zu beantragen und wie funktioniert das Verfahren? Zudem entstehen beim Tod eines Erblassers oft Meinungsverschiedenheiten zwischen den potenziellen Erben bezüglich des Umfangs des Erbes oder sogar darüber, wer überhaupt erbberechtigt ist. Diese Fragen können im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vor dem zuständigen Nachlassgericht geklärt werden. Mit einer Erbenfestetellungsklage können Sie die Erbfolge im Klageweg festetellen lssen. In diesem Beitrag erhalten Sie die wesentlichen Informationen zu Erbschein und Erbscheinverfahren.
Wichtige Informationen zum Erbscheinsverfahren im Überblick:
- Ein Erbschein ist nicht erforderlich, um Erbe zu werden.
- Der Erbschein dient der Legitimation gegenüber Dritten.
- Die Richtigkeit des Erbscheins unterliegt dem öffentlichen Glauben.
Grundlagen zum Erbschein
Ein Erbschein gemäß § 2353 BGB ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Rechts- und Vermögensnachfolger einer verstorbenen Person sowie deren Erbteile nachweist. Dieses Dokument spielt eine zentrale Rolle im deutschen Erbrecht. Der Erbschein dient als Nachweis der Erbberechtigung gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen. Hier sind die wesentlichen Merkmale und Funktionen eines Erbscheins:
- Inhalt des Erbscheins: Person des Erblassers: Der vollständige Name und das Sterbedatum des Verstorbenen. Erben: Die Namen und ihr jeweiliger Erbanteil. Erbgrundlage: Angaben darüber, ob die Erbfolge auf gesetzlicher Erbfolge oder einem Testament/Erbvertrag beruht.
- Funktion des Erbscheins: Legitimation: Der Erbschein legitimiert die Erben gegenüber Dritten, etwa Banken, Versicherungen, Grundbuchämtern und anderen Behörden, und berechtigt sie, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen.
- Sicherheit: Er schafft rechtliche Sicherheit und Klarheit darüber, wer berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und zu verteilen.
- Erforderlichkeit eines Erbscheins: Ein Erbschein wird in der Regel benötigt, wenn kein notariell beurkundetes Testament oder Erbvertrag vorliegt oder wenn die Erben nicht eindeutig aus dem Testament hervorgehen. In einigen Fällen, insbesondere bei Grundbesitz, ist ein Erbschein zwingend erforderlich, um das Eigentum im Grundbuch umzuschreiben, wenn kein notarielles Testament vorliegt.
- Beantragung des Erbscheins: Die Erben müssen den Antrag beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Dies erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der bestimmte Angaben enthalten muss. Im Antrag müssen die Antragsteller eidesstattlich versichern, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
- Kosten: Die richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind in der Gerichts- und Notarkostentabelle geregelt.
- Rechtswirkung: Der Erbschein gilt als Nachweis der Erbenstellung und hat gegenüber Dritten, die auf seine Richtigkeit vertrauen, bindende Wirkung. Wird der Erbschein nachträglich für unrichtig erklärt (z.B. weil ein weiteres Testament auftaucht), können die durch Erben in gutem Glauben getätigte Verfügungen grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.
Wozu benötigt man einen Erbschein?
Ein Erbschein ist nicht zwingend erforderlich, um als Erbe anerkannt zu werden. Die Erbfolge ergibt sich durch gesetzliche Bestimmungen oder aus einer letztwilligen Verfügung. Der Erbschein wird jedoch oftmals benötigt, wenn der Erbe sein Recht gegenüber Dritten nachweisen muss. Dazu gehören beispielsweise Mieter und Vermieter, Behörden, Banken (insbesondere im Zusammenhang mit Konten, Depots oder Schließfächern), Grundbuchämter und Geschäftspartner. Der Erbschein dient dazu, im rechtlichen Verkehr Sicherheit zu schaffen und wird als gültiges Dokument angesehen, das die Erbberechtigung bestätigt.
Alternativen zum Erbschein
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Erbenstellung auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, sofern dies zweifelsfrei möglich ist:
- Bankkonten, Depots, Schließfächer: Banken und Sparkassen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig festgelegt, dass Auszahlungen an Erben möglich sind, wenn sie sich durch ein eigenhändiges oder notarielles Testament einschließlich des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts ausweisen können. Verlangt die Bank trotz der Vorlage eines durch das Nachlassgericht eröffenten eigenhändigen Testaments einen Erbschein, muss sie in der Regel die Kosten des Erbscheins tragen.
- Grundbuchberichtigung: Wenn der Verstorbene eine Immobilie hinterlassen hat, muss das Grundbuch entsprechend aktualisiert werden. Hierfür genügt es, wenn die Erben ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag sowie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Ein Erbschein ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
- Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft: Ändert sich der Anteil eines Gesellschafters an einer KG oder OHG aufgrund des Erbfalls, kann dies ebenfalls durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts dokumentiert werden. Eines Erbscheins bedarf es dann nicht.
Ich empfehle Ihnen, vor der Beantragung eines Erbscheins zu prüfen, ob bereits gültige Vollmachten des Erblassers, ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorhanden sind. In diesen Fällen kann es sein, dass sich das mit Aufwand und Kosten verbundene Erbscheinverfahren erübrigt. Um dies beurteilen zu können, sollten Sie als Erbe sich zunächst einen Überblick darüber verschaffen, mit welchen Personen und Behörden Sie es im Zusammenhang mit dem Nachlass zu tun haben werden.
Wer ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen?
Das Erbscheinsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Das Recht, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen, haben der Erbe, die Miterben, der Vorerbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls, der Nacherbe nach dem Eintritt des Nacherbfalls, und der Testamentsvollstrecker.
Nicht zur Beantragung eines Erbscheins berechtigt sind Vermächtnisnehmer und enterbte Pflichtteilsberechtigte.
Welche Arten von Erbscheinen gibt es?
Beim Nachlassgericht können verschiedene Arten von Erbscheinen beantragt werden, je nachdem, welcher Nachweis über die Erbfolge benötigt wird:
- Der Alleinerbschein weist die Alleinerbenstellung aus.
- Ein Teilerbschein zeigt den Erbteil eines einzelnen Miterben an und kann von jedem Miterben gesondert beantragt werden.
- Der Gemeinschaftliche Erbschein umfasst das Erbrecht und den jeweiligen Erbteil aller Erben. Er deckt den gesamten Nachlass ab und kann von jedem Miterben beantragt werden.
- Der gegenständlich beschränkte Erbschein wird benötigt, wenn sich Teile des Nachlasses im In- und Ausland befinden.
Wo und wie kann ich einen Erbschein beantragen?
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann vor dem örtlich zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Dieses führt das Erbscheinverfahren durch und entscheidet über dessen Erteilung.
- Zuständig ist das Amtsgericht an dem letzten Wohnsitz des Erblassers.
- War der Erblasser Deutscher und hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland, oder befinden sich einzelne Nachlassgegenstände in Deutschland, ist unter anderem das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die Erbscheinerteilung zuständig.
- Wichtig: Sie können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auch bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen. Dies erleichter die Antragstellung in vielen Fällen.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann formlos bei der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts gestellt werden – vorherige Terminvereinbarung empfiehlt sich. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Antrag bei einem in Deutschland ansässigen Notar aufnehmen und beurkunden zu lassen. Die Kosten unterscheiden sich nur unwesentlich.
Erbscheinantrag selbst, mit Notar oder Rechtsanwalt?
Bei der Beantragung eines Erbscheins stellt sich für Sie die Frage, ob Sie einen juristischen Experten für die Formalitäten beauftragen sollten oder nicht.
Erbscheinantrag beim Notar
Wenn Sie den Erbschein beim Notar beantragen, sind die gleichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen wie beim Nachlassgericht. Durch die Möglichkeit, beim Notar auch die eidesstattliche Versicherung abzugeben, entfällt der Gang zum Nachlassgericht. Die Gebühren für den Erbschein beim Notariat sind genauso hoch wie beim Gericht (siehe oben). Allerdings fallen beim Notar zusätzlich noch Mehrwertsteuer und Auslagen an.
Der Vorteil der Beantragung eines Erbscheins beim Notar liegt jedoch darin, dass Sie dort oft besser beraten werden und der Service sowie das Umfeld besser gefallen dürften. Außerdem können Sie ein Notariat in Ihrer Nähe aufsuchen, während das Gericht möglicherweise nicht in Ihrer Wohnortnähe liegt.
Erbscheinantrag mit Rechtsanwalt
Natürlich können Sie auch einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe hinzuziehen, der die Antragstellung rechtlich vorbereitet und begleitet. Dieser tritt jedoch nicht an die Stelle des Notariats oder des Nachlassgerichts und verursacht damit unter Umständen zusätzliche Kosten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Erbscheinen ist daher in erster Linie dann sinnvoll, wenn es Unklarheiten oder Streitigkeiten des Erbrechts gibt.
Ein Fachanwalt für Erbrecht kann bei Fragen zur Auslegung oder Anfechtung eines Testaments, zur Vertretung im streitigen Erbscheinverfahren oder bei Konflikten mit Miterben, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern weiterhelfen.
Welche Angaben muss der Erbscheinantrag enthalten?
Die konkreten Angaben, die beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins in Deutschland gemacht werden müssen, damit der Antrag durch das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren bearbeitet werden kann, ergeben sich aus § 352 FamFG.
Folgende Informationen sind in der Regel erforderlich:
- Angaben zum Erblasser: Vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort, Sterbedatum und -ort. Letzter Wohnsitz des Erblassers.
- Angaben zu den Erben: Vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort, Anschriften, Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
- Erbverhältnisse: Angaben darüber, ob ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, falls vorhanden, Vorlage des Testaments oder des Erbvertrags, Erklärung, ob das Testament bereits eröffnet wurde und ob es angefochten wird, Angaben zur gesetzlichen Erbfolge, falls kein Testament vorhanden ist.
- Antragssteller: Persönliche Daten des Antragstellers (Name, Adresse, Geburtsdatum), Verwandtschaftsverhältnis oder Rechtsverhältnis zum Erblasser.
- Weitere erforderliche Angaben: Erklärung, ob und welche weiteren Erbscheine bereits beantragt oder erteilt wurden, Angaben zu etwaigen Ausschlagungen oder Annahmen der Erbschaft durch andere Erben.
- Eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben.
- Nachweise: Sterbeurkunde des Erblassers, Geburtsurkunden der Erben oder andere Nachweise zur Verwandtschaft, gegebenenfalls Heiratsurkunden oder Scheidungsurteile.
Erbscheinantrag ohne Testament oder Erbvertrag
Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung) muss der Antragsteller folgende Informationen angeben:
- Den Namen und den Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
- Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers.
- Das Verwandtschaftsverhältnis oder die Ehe, auf der das Erbrecht beruht.
- Ob es Personen gibt oder gab, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden.
- Die Existenz von Verfügungen von Todes wegen des Erblassers (Testamente, Erbverträge).
- Ob ein gerichtlicher Erbstreit über das Erbrecht des Erblassers anhängig ist.
- Die Annahme der Erbschaft durch den Antragsteller und die übrigen Erben.
- Die Größe seines Erbteils.
Erbscheinantrag mit Testament oder Erbvertrag
Sofern eine letztwillige Verfügung vorliegt, muss der Antragsteller zudem folgende Angaben machen:
- Die genaue Bezeichnung der Verfügung, auf der seine Erbenstellung beruht.
- Informationen darüber, ob und welche anderen Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.
Darüber hinaus verlangt das Gericht zusätzliche Informationen zum Wert des Nachlasses, um die Gebühren für den Erbschein festzusetzen.
Diese Angaben und Unterlagen sind mit dem Antrag erforderlich, um die Berechtigung zur Erteilung des Erbscheins nachzuweisen und die Rechtsnachfolge des Erblassers eindeutig festzustellen. Je nach individueller Situation und den spezifischen Anforderungen des Nachlassgerichts können weitere Angaben und Nachweise erforderlich sein. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar zu informieren, welche konkreten Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, um das Erbscheinverfahren zügig durchführen zu können.
Wie lange dauert das Erbscheinverfahren?
Die Dauer eines Erbscheinverfahrens kann je nach Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung des zuständigen Nachlassgerichts variieren. Im Allgemeinen dauert es in Deutschland von der Stellung des Antrags bis zur Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins etwa sechs Wochen bis mehrere Monate. Verschiedene Faktoren beeinflussen die die Dauer des Erbscheinverfahrens:
- Komplexität des Nachlasses: Bei einfachen Fällen ohne Streitigkeiten und klaren Erbverhältnissen geht es schneller, während komplexe Nachlässe mit vielen Vermögenswerten und Beteiligten und unklaren letztwilligen Verfügungen länger dauern können.
- Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen: Wenn mit dem Antrag alle erforderlichen Dokumente (wie Sterbeurkunde, Testament, Geburtsurkunden der Erben etc.) vollständig und korrekt eingereicht werden, kann dies den Prozess beschleunigen, so dass die Entscheidung zügig ergehen kann.
- Prüfung und Bearbeitung durch das Nachlassgericht: Die Dauer hängt auch davon ab, wie schnell das Nachlassgericht die Unterlagen prüft und bearbeitet. Bei hoher Arbeitsbelastung des Gerichts kann es zu Verzögerungen beim Erbschaftsverfahren kommen.
- Eventuelle Streitigkeiten unter den Erben: Wenn es Meinungsverschiedenheiten oder rechtliche Streitigkeiten unter den Beteiligten gibt, kann dies den Prozess bis zur Entscheidung des Gerichts erheblich verlängern.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ein Erbscheinsverfahren in einfachen Fällen einige Wochen dauern kann, während komplexere Fälle mehrere Monate oder gar Jahre in Anspruch nehmen können.