Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Kaum hat man begonnen, sich über eine Erbschaft zu freuen, findet man sich in den Abgründen einer Erbengemeinschaft wieder.“ So oder ähnlich kommentieren zahlreiche Miterben ihre Odyssee bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. In den allermeisten Fällen müssen sich die „lieben Verwandten“ als Miterben qua Gesetz selbst darum kümmern, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt bzw. aufgelöst wird.

Damit Sie sich in diesem zumeist komplexen und mit zahlreichen Emotionen belasteten Terrain als Miterbe zurechtfinden,  sollten Sie die grundlegenden Regeln für die Abwicklung des Erbes durch die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der ERbengemeinschaft kennen.

Inhaltsverzeichnis

Vier Wege, um eine Erbengemeinschaft zu verlassen

Erbengemeinschaften sind oft konfliktreich, und Erben sehen unter Umständen bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung keinen Cent aus dem Erbe. Daher verspüren Miterben häufig das Bedürfnis, möglichst schnell aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden um schnell an ihr Geld zu kommen.

Das Erbrecht sieht für Erben grundsätzlich vier verschiedenen Wege vor, um die Erbengemeinschaft aufzulösen oder zu verlassen:

  1. Auflösen durch Auseinandersetzungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsvereinbarung
  2. Auflösen durch streitige Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln
  3. Ausscheiden durch Abschichtung
  4. Ausscheiden durch verkaufen des Erbteils

Nur durch einen Auseinandersetzungsvertrag oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann man die Erbengemeinschaft tatsächlich auflösen und den Nachlass verteilen. Durch Abschichtung und Verkauf des Erbteils scheidet ein Erbe gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, die danach in der Regel weiter besteht.

Erste Schritte zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Nachlassüberblick verschaffen

Als Miterbe sollten Sie sich zeitnah einen umfassenden Überblick darüber verschaffen, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden. Nur so können Sie den Nachlass zielgerichtet auflösen. Ideal ist es, gemeinsam mit den Miterben ein Verzeichnis über die Erbschaft zu erstellen, auch bekannt als Nachlassverzeichnis.

In vielen Fällen leisten Miterben bereits bei diesem ersten Schritt Widerstand, gewähren keinen Zugang zu Nachlass und Unterlagen des Erblassers. In so einem Fall sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, da die Gefahr besteht, dass Teile des Nachlasses und Unterlagen beiseite geschafft werden. 

Das Erbrecht bietet Ihnen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Auskunft von Ihren Miterben zu erhalten. Diese Ansprüche können Sie nötigenfalls auch mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchsetzen.

Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft ist die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, also der Schulden des Nachlasses, etwaiger Vermächtnisse und Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Falls dies mit dem vorhandenen Bargeld nicht möglich ist, sollten die Erben  Nachlassgegenstände veräußern, um die Verbindlichkeiten zu tilgen. Sollten weitere Verbindlichkeiten zu erwarten sein, ist es ratsam, die benötigten Mittel dafür zurückzuhalten

Besonderheiten bei Teilungsanordnungen 

Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind häufige Bestandteile von Testamenten. Sie legen fest, welcher Erbe bei der Aufteilung bestimmte Vermögenswerte erhalten soll. Solche Anordnungen im Testament können die Erbauseinandersetzung erleichtern.

Ausgleichszahlungen bei Teilungsanordnungen

Im Allgemeinen müssen Erben, wenn bestimmte Vermögenswerte gemäß Teilungsanordnung seinen Erbteil übersteigen, Ausgleichszahlungen an die anderen Erben leisten, sofern der Wille des Erblassers im Testament nicht anders geäußert und Ausgleichszahlungen abbedungen wurden.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung – schwierige Auslegung

Wenn ein Testament Anordnungen enthält, die bestimmten Erben einzelne Vermögenswerte zuweisen, wie z. B. “Mein Sohn soll mein Haus und meine Tochter soll meine Ferienwohnung erhalten“, kann dies ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) darstellen, bei dem keine Ausgleichszahlung vorgesehen ist. Ob es sich um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt, hängt von der Auslegung ab. Dies führt oft zu Konflikten, die die Auseinandersetzung erschweren.
 
  • Eine Teilungsanordnung wird im Erbrecht in der Regel angenommen, wenn der Erblasser trotz der Zuweisung alle Erben wertmäßig gleich behandeln wollte.
  • Von einem Vorausvermächtnis wird ausgegangen, wenn der Erblasser dem Empfänger einen wertmäßigen Vorteil über seinen Erbteil hinaus gewähren wollte und daher keine Ausgleichszahlung wünschte.

Einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft

Der schnellste und oft vorteilhafteste Weg für alle Erben ist es, sich über die Aufteilung der Erbschaft und die damit einhergehende Auflösung der Erbengemeinschaft zu einigen. Im Ergebnis der Einigung wird ein Teilungsplan aufgestellt, der die Verteilung festhält. Dies hat für die Erbauseinandersetzung den Vorteil, dass nicht alle Nachlassgegenstände vor der Aufteilung liquidiert werden müssen.

Beispiel:
Die Erben vereinbaren, dass ein Erbe die Immobilie des Nachlasses, in der er bereits wohnt, übernimmt und dafür den anderen Erben eine Ausgleichszahlung leistet, damit auch diese wertmäßig ihren Erbteil erhalten.

Einvernehmliche Einigung trotz Verbots der Auseinandersetzung

Eine solche Einigung kann auch dann getroffen werden, wenn der Erblasser im Testament die Auseinandersetzung seiner Erbschaft untersagt hat. Wenn sich alle Erben über die Auflösung einig sind, können die Erben sich über ein solches Verbot unter Umständen hinwegsetzen.

Auflösung der Erbengemeinschaft durch einvernehmliche Vereinbarung grundsätzlich formfrei möglich

Ein Auseinandersetzungsvertrag, also eine Vereinbarung über mit der die Auflösung der Erbengemeinschaft geregelt wird, kann grundsätzlich mündlich, schriftlich oder notariell abgeschlossen werden. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses und soll diese einem Erben übertragen werdensoll, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Besonders bei komplexeren Regelungen empfiehlt es sich, die Vereinbarungen zu Beweiszwecken zumindest schriftlich festzuhalten.

Streitige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Regeln

In der Praxis gestaltet sich die einvernehmliche Erbauseinandersetzung oft schwierig oder scheitert, weil sich die Erben nicht darüber einigen können, wie das Erbe  verteilt und die Gemeinschaft aufgelöst wird. Das Erbrecht, genauer § 2042 Abs. 1 BGB, bestimmt, dass grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Die Folge ist die zwangsweise Verwertung des Nachlasses und die Aufteilung des Erlöses. Wenn Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und die Auflösung vorantreiben wollen, müssen Sie aktiv werden. Sie müssen die erforderlichen Schritte einleiten und Kosten vorstrecken.

Herbeiführung der Teilungsreife des Nachlasses

Zunächst muss die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden. Diese ist erreicht, wenn auf der einen Seite alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind und auf der anderen Seite der Nachlass entsprechend der Erbteile gleichmäßig aufgeteilt werden kann, ohne an Wert zu verlieren. Das bedeutet praktisch, dass andere Vermögenswerte als Barvermögen und Wertpapiere nicht mehr im Nachlass vorhanden sein dürfen, da sie in der Regel, wie Immobilien, tatsächlich nicht oder nicht ohne Wertverlust aufgeteilt werden können.
 

Möglichkeiten zur Liquidation des Nachlasses

Hierzu müssen alle Nachlassgegenstände liquidiert werden. Dies kann entweder durch den freien Verkauf erfolgen – allerdings erfordert auch dies wiederum eine Einigung der Miterben, was in Konfliktsituationen oft scheitert. Jeder Miterbe hat jedoch die Möglichkeit, die Liquidation der Nachlassgegenstände zwangsweise herbeizuführen. Bei Immobilien erfolgt dies durch Teilungsversteigerung, bei anderen Nachlassgegenständen durch Pfandverkauf.
 

1. Teilungsversteigerung und Pfandverkauf

Wenn die Erben sich nicht einigen können, was mit einer zur Erbschaft gehörenden Immobilie geschehen soll – Verkauf oder Übernahme durch einen Erben – kann jeder Miterbe jederzeit die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Der Antrag muss beim Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Diese führt das Versteigerungsverfahren durch.
 
  • Bei einer Versteigerung wird möglicherweise ein geringerer Erlös erzielt, als beim freihändigen Verkauf.
  • Erben, die die Immobilie behalten möchten, können selbst an der Versteigerung teilnehmen und sie im besten Fall unter ihrem Wert erwerben.

Nach dem Zuschlag an den Höchstbietenden wird der für die Immobilien erzielte Versteigerungserlös unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt, wenn sich die Erben darauf einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös aus der Versteigerung der Immobilie durch das Gericht hinterlegt.

Wenn die Erben keine Einigung über das Schicksal anderer Nachlassgegenstände erzielen können, ist der Pfandverkauf das Mittel der Wahl für die zwangsweise Liquidation. Dies kommt jedoch in der Praxis seltener vor als die Teilungsversteigerung.
 

2. Erbteilungsklage bzw. Auseinandersetzungsklage

Sobald alle zum Nachlass gehörenden Immobilien und sonstige Besitztümer in Geld umgesetzt wurden, ist die Teilungsreife erreicht. Dann kann der Erlös entsprechend der Erbteile unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Aber auch hier muss die Aufteilung, die letztlich dazu führt, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird, durch eine Einigung aller Miterben erfolgen.
 
Wenn ein Miterbe weiterhin blockiert und der Aufteilung nicht zustimmt, steht jedem Miterben nach dem Erbrecht die Möglichkeit offen, eine Auseinandersetzungsklage, auch Erbteilungsklage genannt, einzureichen. Dies eröffnet Miterben grundsätzlich die Möglichkeit, einen bestimmten Teilungsplan gerichtlich durchzusetzen.
 
In der Praxis ist die Teilungsklage jedoch mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden und oft nicht erfolgreich, da sie von anderen Erben leicht vereitelt werden kann. Das Hauptrisiko besteht hier darin, dass eben doch nicht alle zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verwertet bzw. aufgeteilt wurden, so dass keine Teilungsreife besteht.
 

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker

Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) benannt hat, nimmt dieser die Auflösung der Erbengemeinschaft nach den durch den Erblasser vorgegebenen Bestimmungen und den gesetzlichen Regeln vor.

In der Regel ist ein Testamentsvollstrecker durch das Testament des Erblassers beauftragt und soll die Erbengemeinschaft auflösen. Er verwaltet den Nachlass, setzt die Erbengemeinschaft auseinander und verteilt den Nachlass unter den Miterben entsprechend ihrem Erbteil. In diesem Fall bestimmt der Testamentsvollstrecker, wie der Nachlass verteilt wird, ohne dass es einer Zustimmung der Erbengemeinschaft bedarf. Der Testamentsvollstrecker hat auch die Möglichkeit, sich mit den Miterben zu einigen und gemeinsam eine Lösung zu finden, mit der alle Miterben einverstanden sind.

Abschichtung oder Erbteilsverkauf als Alternative zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Abschichtung und Erbteilverkauf sind zwei Möglichkeiten für einen Miterben, um aus der Erbengemeinschaft, die sich nicht auflösen lässt, auszuscheiden. Der Unterschied zwischen Abschichtung und Erbteilsverkauf liegt in den rechtlichen Verfahren und den Folgen für die beteiligten Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft. Beide Methoden dienen dazu, die Erbengemeinschaft zu verkleinern oder aufzulösen, jedoch auf unterschiedliche Weise. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:

a) Abschichtung

Die im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht geregelte Abschichtung wurde durch den Bundesgerichtshof als Weg zur Erbauseinandersetzung anerkannt.

Die Abschichtung ist ein Verfahren, bei dem ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und seine Erbteile auf die verbleibenden Erben überträgt. Dies geschieht in der Regel gegen eine Abfindung.

Die für das Ausscheiden zu hzahlende Abfindung ist frei verhandelbar. Sie wird zumeist aus dem Nachlass oder dem Privatvermögen der verbleibenden Erben gezahlt.

Der ausscheidende Erbe verliert sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Nachlass. Die verbleibenden Erben übernehmen den Anteil des Ausscheidenden, und die Erbengemeinschaft wird entsprechend nach Köpfen kleiner. Bei den Miterben tritt Anwachsung ein.

Die Abschichtung ist kein Verkauf des Erbteils im rechtlichen Sinne, sondern eine interne Regelung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Vorteile:

  • Es wird eine schnelle und einvernehmliche Lösung innerhalb der Erbengemeinschaft herbeigefügt, mit der die Verwertung des Nachlasses, beispielsweise die Zwangsversteigerung von Immobilien vermieden wird.
  • Die Abschichtung n bedarf keiner notariellen Beurkundung. Dadurch ist sie einfacher und kostengünstiger als der notariell zu beurkundende Erbteilsverkauf.
  • Anders als beim Erbteilsverkauf gibt es keine externen Käufer, die in die Erbengemeinschaft eintreten.

Achtung!
Da die Abschichtung nur im Innenverhältnis der Miterben gilt, ist es bei Vorhandensein von Schulden sehr wichtig, hierzu eine Regelung zu treffen (Schuldübernahme, Haftentlassung der Ausscheidenden durch die Gläubiger etc.).

b) Erbteilsverkauf

Beim Erbteilsverkauf wird der Erbteil eines Miterben an eine andere Person verkauft, die sowohl ein Miterbe als auch ein Dritter sein kann. Der Verkauf muss notariell beurkundet werden (§ 2371 BGB). Der Käufer tritt an die Stelle des verkaufenden Erben in die Erbengemeinschaft ein und muss, um an seinen Teil des Nachlasses zu gelangen, seinerseits die Erbengemeinschaft auflösen.

Der verkaufende Erbe scheidet aus der Erbengemeinschaft aus und verliert alle Rechte und Pflichten. Der Käufer, ob Miterbe oder Dritter, übernimmt die Rechte und Pflichten des verkaufenden Erben. Der Nachlass bleibt unverändert, jedoch ändert sich die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft bzw. die Verteilung der Anteile innerhalb der Erbengemeinschaft beim Kauf durch einen Miterben.

Vorteil:
Der Vorteil des Erbteilsverkauf liegt darin, dass er dem veräußerungswilligen Miterben sofortige Liquidität verschafft. Er ist flexibel bei der Wahl des Käufers (innerhalb oder außerhalb der Erbengemeinschaft) und vollzieht eine rechtlich klare und saubere Trennung vom Nachlass.

Zusammenfassung der Unterschiede

MerkmalAbschichtungErbteilsverkauf
BeteiligteNur MiterbenMiterben oder Dritte
VerfahrenInterne Regelung innerhalb der ErbengemeinschaftNotariell beurkundeter Verkauf
Abfindung / VerkaufserlösAbfindung durch verbleibende ErbenVerkaufserlös durch Käufer
RechtsnachfolgeKeine neuen Erben, verbleibende Erben übernehmen AnteilKäufer tritt an die Stelle des verkaufenden Erben
KostenGeringer, da keine NotarkostenHöher, da notarielle Bekundung erforderlich
FlexibilitätBeschränkt auf verbleibende ErbenHohe Flexibilität bei der Käuferauswahl

Beide Methoden haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile und können je nach den individuellen Umständen und dem Zustand der Erbengemeinschaft unterschiedlich geeignet sein. Eine rechtliche Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt, wie beispielsweise einen Fachanwalt für Erbrecht, ist in beiden Fällen ratsam, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.

Welches Instrument das richtige für Sie ist, wenn Sie Miterbe sind oder eine letztwillige Verfügung erstellen möchten, sollten Sie sorgfältig abwägen. Wir unterstützen Sie dabei gerne mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung.

  • Bei der Abschichtung verzichtet ein einzelner Erbe auf seinen Erbteil und überträgt diesen auf den oder die anderen Erben, in der Regel gegen Zahlung eines Ausgleichs.
  • Beim Erbteilsverkauf verkauft ein Miterbe seinen Erbteil entweder an einen anderen Miterben (Vorkaufsrecht) oder an einen Dritten.

Beide Optionen führen jedoch in der Regel nicht zur Beendigung der Erbengemeinschaft, wie es bei der Auseinandersetzung der Fall ist. Stattdessen scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Welches Instrument das richtige für Sie ist, wenn Sie Miterbe sind oder eine letztwillige Verfügung erstellen möchten, sollten Sie sorgfältig abwägen. Ich unterstütze Sie dabei gerne mit meinem  Fachwissen und meiner Erfahrung.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Insbesondere bei einer einvernehmlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung stellt sich oft die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen.

Grundsätzlich ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein steuerpflichtiger Vorgang. Die Erbschaftssteuer wird bereits mit dem Erbfall fällig und richtet sich nach der jeweiligen Erbquote eines jeden Miterben. Das Finanzamt interessiert sich zunächst nicht dafür, wie der Nachlass aufgeteilt wird, selbst wenn die Erbengemeinschaft erst Jahre später aufgelöst wird.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn ein Miterbe durch die Auseinandersetzungsvereinbarung deutlich mehr aus dem Nachlass erhält als ihm nach seiner Erbquote zusteht. Dies könnte vom Finanzamt als Schenkung betrachtet werden und somit Schenkungssteuer auslösen.
 

Ich berate und vertrete Sie als auf das Erbrecht spezialisierter Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um die Erbengemeinschaft:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Erbstreitigkeiten mit Miterben
  • Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften
  • Entwicklung von Taktiken und Strategien für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu spezifischen Problemen bei der Erbauseinandersetzung
  • Einleitung, Abwehr und Begleitung von Teilungsversteigerungen
  • Ausarbeitung von Nutzungsregelungen für Wohnimmobilien
  • Durchsetzung oder Abwehr von Ausgleichspflichten unter erbenden Geschwistern
  • Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen für Erbengemeinschaften oder Miterben

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