Wer das Erbe nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlägt, haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers, steht im Gesetz. (§ 1967 BGB) So ist es wenig verwunderlich, dass Mandanten häufig nach der Erbenhaftung und Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung fragen. Denn eine Erbschaft ist nicht immer nur ein Gewinn. Sie kann auch mit Schulden belastet und im schlimmsten Fall überschuldet sein.
Ab dem Zeitpunkt des Erbfalls haftet der Erbe grundsätzlich mit dem Nachlass sowie seinem eigenen Vermögen. Möchte der Erbe sein persönliches Vermögen schützen und sich vor Gläubigern absichern, muss er aktiv werden und Maßnahmen zur Haftungsbegrenzung ergreifen.
Es gilt der Grundsatz: Der Erbe haftet unbeschränkt, kann die Haftung aber begrenzen.
Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Diese lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen:
- Erblasserschulden
Diese Schulden stammen direkt vom Erblasser und bestehen bereits zum Zeitpunkt des Todes. Dazu gehören Verbindlichkeiten aus Verträgen, Steuerschulden, Mietrückstände und andere Verpflichtungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten eingegangen ist (§ 1967 Abs. 2 BGB). - Erbfallschulden
Diese Schulden entstehen erst mit dem Erbfall selbst. Dazu zählen beispielsweise Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Kosten für die Beerdigung (§ 1967 Abs. 2 BGB). - Nachlasserbenschulden
Diese Schulden entstehen durch Handlungen des Erben nach dem Erbfall, wenn er im Rahmen der Nachlassverwaltung rechtliche Verpflichtungen eingeht. Der Erbe haftet für diese Schulden persönlich, sodass auch hier der Zugriff auf das Eigenvermögen möglich ist. Die Haftung für Nachlasserbenschulden kann nicht beschränkt werden.
Haftung des Erben für Steuerschulden des Erblassers?
Der Erbe haftet für alle Steuerschulden des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen oder durch die Verwirklichung steuerlicher Tatbestände entstehen. Diese Haftung gilt unabhängig davon, ob der Erbe von der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung des Erblassers wusste oder nicht (§ 45 Abs. 1 S. 1 AO). Zudem kann eine Steuerhinterziehung des Erblassers die Festsetzungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Expertentipp vom Rechtsanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Erbrecht
Die Erbenhaftung ist ein ernstes Thema, das sorgfältige Planung und fundierte Rechtskenntnisse erfordert. Wer sich rechtzeitig informiert und die richtigen Schritte unternimmt, kann sein Vermögen schützen und die Haftung auf den Nachlass begrenzen, ohne übereilt und in Unkenntnis des Nachlasses das Erbe auszuschlagen.
Wie kann der Erbe sein Vermögen schützen?
Um das eigene Vermögen vor den Verbindlichkeiten des Nachlasses zu schützen, kann der Erbe verschiedene haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können die Haftung auf den Nachlass beschränken und das Eigenvermögen des Erben vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Wichtig ist: Der Erbe muss von sich aus tätig werden.
Nachlassverwaltung beantragen
Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen (§ 1975 BGB). Mit der Nachlassverwaltung wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, der den Nachlass verwaltet und die Verbindlichkeiten des Erblassers begleicht. Der Erbe haftet in diesem Fall nur mit dem Nachlass und nicht mit seinem persönlichen Vermögen.
Die Einleitung der Nachlassverwaltung setzt voraus, dass genügend Vermögen im Nachlass vorhanden ist, um die Kosten der Nachlassverwaltung zu bezahlen.
Nachlassinsolvenzverfahren einleiten
Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1975 BGB). In diesem Verfahren werden die Schulden des Erblassers aus dem Nachlass beglichen, ohne dass das persönliche Vermögen des Erben gefährdet wird. Das Nachlassinsolvenzverfahren schützt den Erben vor einer unbeschränkten Haftung.
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt voraus, dass genügend Vermögen im Nachlass (Masse) vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Dürftigkeitseinrede erheben
Wenn der Nachlass so gering ist, dass die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht gedeckt werden können, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben (§ 1990 BGB). Diese Einrede begrenzt die Haftung des Erben auf den vorhandenen Nachlass. Der Erbe, der vom Gläubiger des Erblassers verklagt wird, muss im Prozess einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt beantragen, um diese Einrede wirksam geltend zu machen (§ 780 ZPO).
Kein Überblick über die Schulden – hier hilft das Aufgebotsverfahren?
Das Aufgebotsverfahren dient dazu, Gläubiger des Erblassers zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern (§ 1970 BGB i.V.m. §§ 433 ff., 454 ff. FamFG). Ziel des Aufgebots ist es zudem, die Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, auszuschließen. Der Erbe erhält so einen abschließenden Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten. Er kann danach entscheiden, ob er Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung einleiten muss oder den Nachlass abwickeln kann, ohne mit seinem eigenen Vermögen zu haften.
Zweck und rechtliche Grundlagen
Der Hauptzweck des Aufgebotsverfahrens besteht darin, die Gläubiger des Erblassers zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist anmelden, verlieren ihr Recht, diese aus dem Nachlass zu befriedigen. Das Verfahren ist in den §§ 1970 bis 1974 BGB sowie in den §§ 433 ff. und 454 ff. FamFG geregelt.
Einleitung des Verfahrens
Das Aufgebotsverfahren wird durch einen Antrag des Erben, Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers eingeleitet. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Im Antrag müssen der Nachlass und die bekannten Gläubiger angegeben werden. Das Gericht erlässt daraufhin einen Aufgebotsbeschluss und setzt eine Frist, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Diese Frist beträgt mindestens sechs Wochen.
Wirkung des Aufgebotsverfahrens
Nach Ablauf der Aufgebotsfrist ergeht ein sogenannter Ausschließungsbeschluss. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht innerhalb der Frist angemeldet haben, werden ausgeschlossen. Diese ausgeschlossenen Gläubiger können ihre Forderungen erst nach vollständiger Befriedigung der angemeldeten Gläubiger geltend machen. Die Haftung des Erben ist dabei auf den Nachlass beschränkt. Ist der Nachlass durch die Befriedigung der Gläubiger mit angemeldeten Forderungen erschöpft, gehen die Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, leer aus.
Das Aufgebotsverfahren bewirkt eine deutliche Haftungsbegrenzung für den Erben. Es schützt ihn vor Nachforderungen durch spät entdeckte Gläubiger und sorgt dafür, dass die vorhandenen Mittel des Nachlasses vorrangig den bekannten und rechtzeitig angemeldeten Forderungen zugutekommen. Die Haftung des Erben wird dadurch auf den Nachlass beschränkt.
Dürftigkeitseinrede – letzte Ausfahrt zur Haftungsbegrenzung
Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Dürftigkeit des Nachlasses ermöglicht es dem Erben, sich gegen Forderungen von Gläubigern zu wehren, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Schulden des Erblassers zu decken. Der Erbe haftet in solchen Fällen nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Damit haben auch Erben, die die Frist zur Ausschlagung des Erbes haben verstreichen lassen, ein wirksames Mittel zur Begrenzung ihrer Haftung.
Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede
Die Dürftigkeitseinrede kommt dann zum Tragen, wenn der Nachlass so gering ist, dass die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können (§ 1990 BGB). Der Erbe muss diese Einrede im Prozess erheben und den Haftungsbeschränkungsvorbehalt in das Urteil aufnehmen lassen (§ 780 ZPO). Vergisst der Erbe, oder sein Anwalt dies, haftet er unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.
Um die Dürftigkeitseinrede erfolgreich erheben zu können, empfiehlt sich die Errichtung eines Inventars. Das Inventar dient als Beweis für die Dürftigkeit des Nachlasses.
Erhebung der Dürftigkeitseinrede
Die Dürftigkeit des Nachlasses gegenüber Gläubigern kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Außergerichtliche Erhebung der Dürftigkeitseinrede
- Schriftliche Mitteilung: Zuerst sollten Sie den Gläubigern schriftlich mitteilen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen. Fügen Sie eine Übersicht über das Inventar und die Verbindlichkeiten bei.
- Begründung: Erklären Sie, warum der Nachlass dürftig ist, indem Sie die Vermögenswerte und Schulden detailliert auflisten.
- Fristsetzung: Setzen Sie den Gläubigern eine Frist zur Reaktion, damit sie Ihre Erklärung überprüfen können.
- Dokumentation: Bewahren Sie alle Unterlagen und Korrespondenzen auf, die die Dürftigkeit des Nachlasses belegen.
Gerichtliche Erhebung der Dürftigkeitseinrede
- Beantragung der gerichtlichen Feststellung: Wenn die Gläubiger die Dürftigkeit nicht anerkennen, können Sie beim Nachlassgericht die Feststellung beantragen, gestützt auf das Inventar und andere Beweise.
- Im Rahmen eines Prozesses: Sollte ein Gläubiger klagen, können Sie die Dürftigkeitseinrede vor Gericht erheben. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Einrede frühzeitig im Prozess geltend machen und die Dürftigkeit nachweisen.
Wann ist die Dürftigkeitseinrede unbeachtlich?
Die Dürftigkeitseinrede ist unbeachtlich, wenn der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat, beispielsweise durch das Versäumen einer gerichtlichen Inventarfrist oder durch falsche Angaben im Inventar (§ 1994 BGB). Auch bei Nachlasserbenschulden, reinen Eigenschulden des Erben, dinglichen Ansprüchen oder der Fortführung eines Nachlassunternehmens kann die Dürftigkeitseinrede nicht geltend gemacht werden.
Die Errichtung des Inventars
Das Inventar gemäß § 1993 BGB ist eine wichtige Voraussetzung, um die grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Erben für Schulden des Erblassers zu beschränken. Das Inventar umfasst alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten. Es erlaubt den Erben, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und erbringt den Nachweis für die Dürftigkeit des Nachlasses im Rahmen der Dürftigkeitseinrede.
Es gibt zwei Arten der Inventarerrichtung:
Freiwillige Inventarerrichtung
Der Erbe kann freiwillig ein Inventar errichten lassen, um sich das Recht zur Haftungsbeschränkung zu sichern. Dieses Inventar selbst hat jedoch zunächst keine haftungsbeschränkende Wirkung.
Inventarerrichtung auf Antrag eines Gläubigers
Ein Nachlassgläubiger kann die Inventarerrichtung beim Gericht beantragen. Wird das Inventar nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, verliert der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung (§ 1994 BGB).
Voraussetzungen für die Errichtung des Inventars
Um diese Haftung zu begrenzen, muss der Erbe innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Erbfall ein Inventar über den Nachlass erstellen. Das Inventar muss alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes umfassen. Dabei müssen sowohl aktive wie auch passive Bestandteile des Nachlasses berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass das Inventar vollständig und korrekt erstellt wird, da nur dann die Beweiswirkung und Haftungsbegrenzung eintritt.
Ablauf der Erstellung des Inventars
Die Inventarerstellung erfolgt in der Regel durch den Erben selbst oder durch einen vom Erben beauftragten Notar. Der Erbe muss hierbei alle Vermögenswerte des Erblassers erfassen und dokumentieren. Dazu gehören Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck und andere Wertsachen. Auch Schulden, wie Kredite oder offene Rechnungen, müssen im Inventar aufgeführt werden.
Der Notar prüft das Inventar auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Anschließend wird das Inventar beim Nachlassgericht hinterlegt. Es ist ratsam, bei der Erstellung des Inventars anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Fehler zu vermeiden.
Rechtswirkung des Inventars
Die Errichtung des Inventars selbst hat keine haftungsbeschränkende Wirkung. Bedeutung entfaltet sie dann, wenn die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt wird. Das Inventar klärt, welche Gegenstände zum Nachlass und welche zum nicht (mehr) haftenden Eigenvermögen des Erben gehören. Das „Verzeichnis der Nachlassgegenstände“, als welches § 1993 BGB das Inventar definiert, dient einerseits den berechtigten Informationsinteressen der Nachlassgläubiger, andererseits unterstützt das Inventar den Erben bei der Verteidigung seines Eigenvermögens. Nach § 2009 BGB wird die Vollständigkeit des Inventars im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern vermutet. Diese Wirkung hat auch ein freiwillig vom Erben errichtetes Inventar.
Welche weiteren haftungsbeschränkenden Einreden gibt es?
Neben der Dürftigkeitseinrede gibt es weitere Einreden, die der Erbe gegenüber bestimmten Gläubigern erheben kann, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken:
- Aufgebotseinrede: Nach einem durchgeführten Aufgebotsverfahren kann der Erbe gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern die Haftung auf den Nachlass beschränken (§ 1973 BGB).
- Verschweigungseinrede: Diese Einrede gilt gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen (§ 1974 BGB).
- Überschwerungseinrede: Diese Einrede kann der Erbe erheben, wenn der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet würde (§ 1992 BGB).
Wann verliert der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung?
Der Erbe verliert sein Recht zur Haftungsbeschränkung, wenn er bestimmte Fehler macht, wie etwa:
- Das Versäumen einer gerichtlich gesetzten Inventarfrist (§ 1994 BGB).
- Die Abgabe falscher Angaben im Inventar mit der Absicht, Gläubiger zu benachteiligen (§ 2005 BGB).
- Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit des Inventars (§ 2006 BGB).
- Die Unterlassung des Haftungsbeschränkungsvorbehalts im Urteil (§ 780 ZPO).
Haftet der Erbe für die dem Erblasser geleistete Sozialhilfe?
Der Erbe haftet für die dem Erblasser geleistete Sozialhilfe, wenn diese innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurde (§ 102 SGB XII). Die Haftung ist jedoch auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt. Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung nach dem BGB sind in diesem Fall ausgeschlossen, was bedeutet, dass der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen haften kann, wenn der Nachlass erschöpft ist.
Wie haften Miterben?
Miterben haften gesamtschuldnerisch für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Das bedeutet, dass ein Gläubiger die gesamte Forderung von jedem Miterben verlangen kann. Miterben können ihre Haftung jedoch auf den noch ungeteilten Nachlass beschränken, indem sie die Berichtigung der Verbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen verweigern (§ 2059 BGB). Im Prozess muss der Miterbe jedoch die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO).
Wann verjährt der Ausgleichsanspruch unter Miterben?
Der Ausgleichsanspruch unter Miterben verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Ausgleichsanspruch entsteht, also in der Regel mit der Begründung der Gesamtschuld. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, wenn ein Miterbe aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Anordnungen des Erblassers von der Pflicht zur Tragung der Pflichtteilsansprüche befreit ist (§ 2320 BGB).
Fazit: Erbenhaftung begrenzen und Vermögen schützen
Die Erbenhaftung ist ein komplexes rechtliches Thema, das jeden Erben betreffen kann. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die möglichen Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken zu informieren und geeignete Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung zu ergreifen. Durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, die Erhebung der Dürftigkeitseinrede und andere haftungsbeschränkende Einreden können Erben ihr Eigenvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern schützen.
Wer unsicher ist, wie er mit den Verbindlichkeiten des Nachlasses umgehen soll, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dieser kann helfen, die beste Strategie zur Haftungsbegrenzung zu entwickeln und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
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