Die Haftung der Miterben im Erbfall ist ein komplexes und bedeutendes Thema, das sowohl vor als auch nach der Nachlassteilung sorgfältige Beachtung erfordert. Obwohl die grundsätzliche Haftung der Miterben ähnlich der eines Alleinerben ist, führt die gemeinschaftliche Natur des Nachlassvermögens zu besonderen Haftungsaspekten, die es zu berücksichtigen gilt.
Gesamtschuldnerische Haftung
Gemäß § 2058 BGB haften Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass ein Gläubiger frei wählen kann, welchen Miterben er in Anspruch nimmt. Er ist nicht darauf beschränkt, Teilforderungen entsprechend den Quoten der Miterben geltend zu machen.
Haftung vor und nach der Nachlassteilung
Vor der Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen verweigern (§ 2059 Absatz 1 BGB). Dennoch haben Nachlassgläubiger das Recht, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von allen Miterben zu verlangen (§ 2059 Absatz 2 BGB). Ein im Urteil obsiegender Nachlassgläubiger kann jedoch auf Antrag eines Miterben nicht in dessen eigenes Vermögen vollstrecken, wenn dieser die Einrede des ungeteilten Nachlasses geltend macht (§ 2059 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Eine Klage, mit der ein Nachlassgläubiger einzelne Miterben in Anspruch nimmt, wird als Gesamtschuldklage bezeichnet. Der Gläubiger hat dann lediglich eingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeiten. Um alle Möglichkeiten zu nutzen, kann der Gläubiger alternativ eine Gesamthandsklage gegen alle Miterben erheben. Aufgrund eines gegen alle Miterben ergangenen Urteils kann der Gläubiger dann in einzelne Nachlassgegenstände vollstrecken oder die Erbteile pfänden.
Praxistipp vom Fachanwalt
Eine Teilung des Nachlasses sollte erst erfolgen, wenn sicher ist, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen. Andernfalls haften die Miterben nach der Teilung gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte vor der Teilung ein Aufgebotsverfahren im Sinne der §§ 1970 ff. BGB beantragt werden. Nur so erreicht der Miterbe nach der Teilung eine bloß anteilige Haftung statt einer gesamtschuldnerischen Haftung.