Widerspruch bei Renten- und Lebensversicherungen

Der Widerspruch ist die vorteilhafteste Möglichkeit, Ihr Geld zurückzubekommen

Bei Lebens- und Rentenversicherungen, die Kunden zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, den Vertrag rückabzuwickeln, wenn über das Widerspruchsrecht überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich geforderten Weise belehrt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in etlichen Urteilen entschieden.

Welche Verträge betrifft diese Rechtsprechung?

Die Möglichkeit, heute noch die Verträge noch durch einen Widerspruch rückabzuwickeln betrifft nicht nur „klassische“ Renten- und Lebensversicherungen, sondern auch fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen sowie Riester-Rentenversicherung (sog. Förderrente) und Rürup-Rentenversicherungen (sog. Basisrente). Sie gilt für laufende, abgelaufene und gekündigte Verträge.

Wie erkenne ich, ob mein Vertrag im Policenmodell geschlossen wurde?

Ein Vertrag wurde dann im Policenmodell geschlossen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nicht bei Antragstellung ausgehändigt, sondern ihm diese erst später mit dem Versicherungsschein übersandt hat.

Das Widerspruchsrecht des Versicherten betrug zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 7. Dezember 2004 14 Tage, danach bei Lebensversicherungen 30 Tage. Die Frist begann erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und deutlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt wurde.

Verbreitete Fehler in Belehrungen über das Widerspruchsrecht

Enthält die in Ihrem Fall verwendete Belehrung über Ihr Recht zum Widerspruch einen der folgenden Fehler, ist es wahrscheinlich, dass Sie dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages auch heute noch widersprechen und diesen rückabwickeln können:

  • Der Widerspruch muss innerhalb der 30-Tagefrist (14 Tage bei Verträgen, die vor dem 8. Dezember 2004 abgeschlossen wurden) abgesendet werden. Die Belehrung muss darauf hinweisen, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb dieser Frist abzusenden.
  • Wurde der Vertrag im Jahr 2002 oder später abgeschlossen, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Widerspruch in Textform zu erklären ist. Manche Belehrungen enthalten hier noch den der „alten“ Rechtslage entsprechenden Hinweis auf die „Schriftform“.
  • Die Belehrung über das Recht zum Widerspruch muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.

Was erhalten Sie bei einem Widerspruch zurück?

Bei einem erfolgreichen Widerspruch erhalten Sie die von Ihnen gezahlten Versicherungsprämien zurück. Zusätzlich muss die Versicherung Ihnen die Zinsen herausgeben, die diese mit Ihren Versicherungsprämien erwirtschaftet hat. Ob hierbei auf den Nettoanlagezins der Versicherung oder deren Eigenkapitalrendite abzustellen ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall belief sich die Verzinsung für den Zeitraum 2004 bis 2014 bei der AachenMünchener auf 4,02 % p.a.

Was die Versicherung von den Prämien abziehen darf, und was nicht:

  • Die Versicherung darf von den gezahlten Prämien Ihre Kosten für einen vereinbarten Risikoschutz, beispielsweise für den Todesfall, Unfall oder Berufsunfähigkeit abziehen.
  • Streitig ist derzeit noch, ob der Versicherer bei fondsgebundenen Versicherungen die Fondsverluste abziehen darf oder nicht.
  • Ebenfalls abziehen darf die Versicherung abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag.
  • Nicht abziehen darf sie Abschlusskosten, also die gezahlten Vertriebsprovisionen.
  • Auch hinsichtlich der für die Verwaltung der Versicherung aufgewandten Verwaltungskosten darf die Versicherung keine Abzüge vornehmen.
  • Auch ein Ratenzahlungszuschlag darf nicht in Abzug gebracht werden.

Widersprechen oder kündigen?

Wie viele andere Versicherungsnehmer überlegen Sie vielleicht auch, Ihre Renten- oder Lebensversicherung zu kündigen. Ich empfehle, den Vertrag durch Widerspruch rückabzuwickeln, denn je nachdem, wie viel Sie eingezahlt haben, können Sie bei einer Rückabwicklung schnell einige tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung.

Warum das so ist? Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss der Versicherer Ihnen bei einer klassischen Lebensversicherung alle Ihre eingezahlten Beiträge plus Zinsen zurückzahlen. Abziehen darf er nur die Kosten für den „genossenen Versicherungsschutz“ für Risikoversicherungen. Er darf aber weder Abschluss-, noch Verwaltungskosten abziehen. Bei einer Kündigung werden Abschluss- und Verwaltungskosten von der Versicherung von Ihren gezahlten Prämien abgezogen und damit bei der Ermittlung des Rückkaufwertes nicht berücksichtigt. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist das Verfahren etwas komplizierter.

Was tun, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben?

Auch wenn Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt haben, kann sich ein Widerspruch lohnen. Sie erhalten nachträglich die Differenz aus dem Rückkaufswert und Rückabwicklungssaldo, also beispielsweise die bei der Ermittlung des Rückkaufwertes nicht berücksichtigten Prämienanteile, die für Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet wurden nebst hierauf entfallender Zinsen.

Zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Rechtsschutzversicherungen decken in der Regel die anwaltliche Unterstützung ab. Einige Versicherer schließen seit einigen Jahren die Übernahme von Kosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Widerspruch von Versicherungsverträgen aus. Allerdings gibt es auch hier Möglichkeiten, über die ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch informiere.

Was Sie bedenken sollten, bevor Sie den Widerspruch erklären

Ob sich ein Widerspruch lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie aber nachfolgende Aspekte berücksichtigen:

  • Je kürzer die bisherige Laufzeit ist, umso eher lohnt sich ein Widerspruch
    Dies gilt insbesondere für Verträge, die in den Jahren 2005 bis 2007 abgeschlossen wurden. Zum einen ist die Auszahlung der Ablaufleistungen nicht mehr steuerfrei. Zum anderen liegt die Anlaufphase, in der die Abschlusskosten (Provisionen für den Vertrieb) abgezogen wurden, noch nicht so lange zurück. Folglich liegt in vielen Fällen bei diesen Policen der aktuelle Vertragswert unter der Summe der eingezahlten Beiträge, auch wenn man die Risikoanteile (Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz) abzieht. Aber auch bei vielen im Jahr 2004 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen wirken sich die hohen Abschlusskosten noch auf den Vertragswert aus.
  • Je geringer der Risikoanteil, desto lohender der Widerspruch
    Je weniger zusätzlichen Risikoschutz, z.B. für Todesfall, Unfall oder Berufsunfähigkeit, Sie vereinbart haben, umso mehr lohnt sich der Widerspruch, den der Risikoanteil der von Ihnen gezahlten Versicherungsprämie wird Ihnen beim Widerspruch nicht erstattet.
  • Vorsicht bei älteren Verträgen
    Verträge aus den 1990er Jahren haben sich zum Teil trotz der hohen Abschlusskosten schon positiv entwickelt. Zudem genießen sie das Privileg einer steuerfreien Auszahlung, welches es heute nicht mehr gibt. Klassische Kapitallebensversicherungen aus dieser Zeit haben zudem im Vergleich zu heutigen Policen eine hohe (garantierte) Verzinsung.
  • Bei einem Riester-Vertrag sind Zulagen und Steuererstattungen zu berücksichtigen
    Wenn Sie einem Riester-Vertrag widersprechen möchten, werden der Police sowohl die Zulagen als auch die Steuerrückzahlungen abgezogen, die Sie über die Vertragslaufzeit erhalten haben. Dies müssen Sie berücksichtigen, wenn Sie aktuellen Vertragswert und eingezahlte Prämien vergleichen.
  • Aufpassen bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
    Beinhaltet Ihr Vertrag eine echten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bei der Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente bekommen, sollten Sie diesen Zusatzschutz nicht unüberlegt aufs Spiel setzen. Besser als dem Vertrag zu widersprechen kann es hier sein, den Sparanteil der Hauptversicherung zu reduzieren. Zudem wäre bei einem Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich.

Unser Kontaktformular für die kostenlose Erstberatung zum Widerspruch bei Ihrer Renten- oder Lebensversicherung

Bitte nutzen Sie dieses Online-Formular, wenn Sie Ihren Vertrag kostenfrei prüfen lassen möchten.

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