Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen der ApoBank in zahlreichen Fällen unwirksam

06.03.2015 – In zahlreichen Kreditverträgen der Deutschen Apotheker- und
Ärztebank wurden in der Vergangenheit variable Zinssätze
vereinbart. Zum Teil auch in Form sogenannter Cap-Darlehen, in denen
Zinsober- und Untergrenzen vereinbart wurden, innerhalb derer der
variable Zinssatz dem Marktzins oder einem Referenzwert (z.B.
EURIBOR) folgen sollte. Die hierzu in den Kreditverträgen der
ApoBank enthaltenen höchst unterschiedlichen Klauseln sind, wie
zahlreiche Gerichte festgestellt haben, in zahlreichen Fällen
fehlerhaft.

Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O
253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen
Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen,
wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen
ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch
die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die
Kunden zu. Eine wirksame Zinsänderungsklausel liegt danach nur dann
vor, wenn die Anpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins
gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und
Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe
festgelegt sind. Darüber hinaus darf die Klausel nicht nur das Recht
der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen,
enthalten, sondern muss die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der
Kunden verpflichten. Diesen Anforderungen genügen die von der
ApoBank verwandten Kreditverträge vielfach nicht.

Die Folge unwirksamer Zinsänderungsklauseln ist, dass die überzahlten Zinsen
von der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem
Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten sind. Bei überzahlten
Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs
unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem
günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele
Banken über die Jahre hinweg die Marge bei den Krediten – also den
Aufschlag auf den Referenzzins – für den Kunden unerkannt erhöht
haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden
Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet
und sind verzinst zu erstatten.

Bank muss Kunden 233.000 € zahlen

So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem
Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über
jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und
Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu
zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.

Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen

Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen
Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu
berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser
war, dass die Zinsänderungsvereinbarungen in den mit der Bank
geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank
Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat.
Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.

Wir prüfen, ob die in Kreditverträgen mit der ApoBank enthaltenen
Zinsanpassungsklauseln wirksam sind und setzen die Ansprüche der
Kreditnehmer durch.

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