Widerruf von Autokrediten

Widerruf von Autokrediten – Fehler in den Darlehensverträgen der Auto-Banken machen das möglich

Millionen Verbraucher bietet sich die Chance, ihren Autokredit oder ihren Leasingvertrag, mit dem sie den Kauf Ihres Autos finanziert haben, zu widerrufen. Sie können ihr Fahrzeug zurückgeben und die Bank muss Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Möglich machen das fehlerhafte Widerrufsinformationen und andere Fehler in Autokreditverträgen. Die Folge ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat und deshalb die Verträge bis heute widerrufen und rückabgewickelt werden können. Der Widerruf ist unbefristet möglich, also auch noch Jahre nach dem Kauf. Auch wenn der Kredit schon getilgt ist oder der Leasingvertrag beendet ist. Im besten Fall sind Sie ihr Auto entweder fast umsonst gefahren, oder zu wesentlich günstigeren Konditionen.

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Ich prüfe für Sie kostenlos, ob Sie heute noch Ihren Autokredit widerrufen können. Hier können Sie mir Ihren Darlehensvertrag zur kostenlosen Ersteinschätzung zusenden.

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Dabei ist es völlig egal, warum Sie sich von ihrem finanzierten PKW trennen wollen.

Besonders interessant ist der „Widerrufsjoker“ für Fahrer von Dieselfahrzeugen, bei denen große Unsicherheit darüber herrscht, wie es weitergeht. Das Risiko von Wertverlusten, technisch unausgereifte Software-updates mit ungewissen Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Fahrzeuge oder noch immer drohende Fahrverbote: Mit dem Widerruf trennen Sie sich von Fahrzeug und Finanzierung (Darlehens- oder Leasingvertrag).

Wurden die Kreditverträge zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 13. Juni 2014 geschlossen, erhält der Verbraucher die auf den Fahrzeugkauf geleisteten Anzahlungen sowie die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück, muss sich allerdings einen Wertersatzanspruch für die gefahrenen Kilometer, also die Nutzung des Fahrzeuges, abziehen lassen. Bei Verträgen, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, werden nur Anzahlung und Tilgungsraten erstattet. Die zumeist geringen Zinsen verbleiben bei der Bank. Dafür entfällt deren Anspruch auf Nutzungsersatz. Faktisch konnte der Verbraucher das Auto damit kostenfrei nutzen.

Fehler bei Autokrediten der Herstellerbanken

Bei zahlreichen Verträgen ist ein Verstoß gegen 247 § 6 Abs. 1, Nr. 5 EGBGB a.F. – keine Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer – festzustellen, so zum Beispiel bei Verträgen der VW-Bank, Seat Bank, Audi Bank und Lexus Bank. Hintergrund ist, dass die Bank verpflichtet ist, den Kreditnehmer eines Verbraucherdarlehens auf ihm zustehende Kündigungsrechte hinzuweisen. Unterlässt die Bank dies, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Gleiches gilt, wenn die Bank diesen Hinweis beispielsweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit außerhalb des eigentlichen Vertrages „versteckt“.

Das OLG Frankfurt hat hierzu mit Urteil vom 11. April 2017 (Az. 25 U 110/16) entschieden (zitiert nach juris):

Waren für einen im Jahre 2010 geschlossenen Verbraucherkreditvertrag die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht in der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde selbst, sondern in den dieser beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, muss der Kreditvertrag einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung zu begründen.

Enthält der von den Parteien unterzeichnete Verbraucherdarlehensvertrag einen solchen konkreten Hinweis auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltenen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und auf die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht, ist das Verständlichkeitsgebot insoweit nicht gewahrt.

Der Darlehensnehmer kann folglich sein Widerrufsrecht noch Jahre später wirksam ausüben, da die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen hat, da keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist und das Widerrufsrecht auch nicht erloschen ist.

In diesem Fall ging es um einen zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage abgeschlossenen Kreditvertrag. Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich aber unverändert auf Autokredite übertragen. Dies haben zwischenzeitlich verschiedene Gerichte in Bezug auf Darlehensverträge der VW-Bank entschieden (LG Arnsberg – Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17; LG Berlin – Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16)

Aber auch andere Kreditverträge, nach meiner Meinung beispielsweise von Opel, Mercedes Benz, Renault, Peugeot, BMW und anderen Marken weisen ebenfalls Fehler auf und können daher von Verbrauchern angegriffen werden.

Wie berechnet sich der Wertersatzanspruch?

Bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, muss sich der Verbraucher einen Wertersatzanspruch für die gefahrenen Kilometer, also die Nutzung des Fahrzeuges, von den an ihn zu erstattenden Zins- und Tilgungsraten abziehen lassen. Dieser Wertersatz berechnet sich anhand des Verhältnisses von anzunehmender Gesamtlaufleistung des PKW im Verhältnis zur tatsächlichen Laufzeit.

In einem vom LG Berlin (Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16) entschiedenen Fall, betreffend einen gebraucht erworbenen VW Touran Diesel, wurde der Wertersatzanspruch wie folgt berechnet: Das Gericht ging von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km für dieses Modell aus. Das Fahrzeug war bei einem Kilometerstand von 14.100 erworben worden und wies jetzt einen km-Stand von 54.569 auf. Die zu erwartende Restlaufleistung wurde mit (250.000 km – 14.100 km =) 235.900 km angenommen. Der Verbraucher war mit dem Fahrzeug also 40.469 km gefahren. Der Kaufpreis hatte 22.800 € betragen. Die angewandte Formel lautet (Bei Neufahrzeugen ist die Restlaufleistung durch die Gesamtlaufleistung zu ersetzen):

Gefahrene Kilometer * Kaufpreis / Restlaufleistung

Der Wertersatzanspruch der Bank belief sich danach auf 3.911,37 €. Der Verbraucher hatte Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 16.315,93 € geleistet, bekam danach also 12.404,56 € von der Bank zurück.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Grundsätzlich hängt es von den zum Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrages für den Rechtsschutzversicherungsvertrag des Verbrauchers geltenden Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) ab, ob die Versicherung für die Kosten der Durchsetzung der Rechte des Darlehensnehmers einzustehen hat. Dies prüfe ich für Sie auf Nachfrage gerne kostenlos.

Besteht noch keine Rechtsschutzversicherung, so kann ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, bevor der Widerruf erklärt wird. Doch Vorsicht: Bei manchen Rechtsschutzversicherungen sind in den ARG entsprechende Risikoausschlüsse enthalten. Hier ist es wichtig, sich vor dem Abschluss eines neuen Vertrages entsprechend beraten zu lassen.


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