Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig – Kreditnehmer können Rückzahlung verlangen

Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen für Verbraucherkredite sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 8 U 562/11) unzulässig. Die Sparkasse Chemnitz hat die Revision gegen das Urteil zurückgezogen, um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu verhindern.

 

Kreditinstitute verlangen in der Regel Bearbeitungsgebühren von 1 – 3% der Darlehenssumme. Begründet werden diese zusätzlichen Kosten mit dem Aufwand für die Prüfung der Bonität des Kunden und der Bearbeitung des Kreditantrages. Das OLG Dresden ist dieser Auffassung, ebenso wie vor ihm die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Az.: 17 U 192/10) und Bamberg (AZ.: 3 U 78/10) in ihren ebenfalls rechtskräftigen Entscheidungen nicht gefolgt. Die Bearbeitungsgebühr ist ein weiteres Beispiel für die Kreativität der Kreditwirtschaft bei der Schaffung neuer Kosten für die Verbraucher. Der Aufwand beispielsweise für die Bonitätsprüfung liegt im ausschließlichen Interesse des Kreditinstituts und darf folglich nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

 

Im konkreten Fall ging es um Bearbeitungsgebühren für einen Kredit über 10.000 €. Die Sparkasse Chemnitz hatte dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% gefordert und vom Kunden von der Kreditsumme einbehalten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden muss die Sparkasse die Gebühren nun an den Kunden zurückzahlen. Bei höheren Kreditbeträgen können hier schnell größere Forderungen zusammenkommen, die von der Bank nebst Zinsen zurückgefordert werden können.

 

Die Entgelt- und Auslagenpraxis der Kreditwirtschaft beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bereits im Mai 2012 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Fällen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen als teilweise rechtswidrig einstuft (BGH, Urt. vom 08.05.2012 – XI ZR 61/11 und 437/11). Diese betreffen unter anderem den Anspruch der Institute auf Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten. Der BGH geht auch hier davon aus, dass diese Tätigkeiten im alleinigen Interesse der Banken und Sparkassen stehen und daher eine Abwälzung der Kosten auf den Kunden unzulässig sei.

 

 

Amtsgerichte und Landgerichte setzen die OLG-Rechtsprechung um

 

Erfreulich für die Bank- und Sparkassenkunden ist, dass in den letzten Monaten die Tendenz zu beobachten ist, dass immer mehr Amts- und Landgerichte die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anwenden und den Kreditkunden zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren verhelfen.

 

 

Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung

 

Was viele Bankkunden nicht wissen: Die Ansprüche auf Rückzahlung derartiger Bearbeitungsgebühren verjähren innerhalb von drei Jahren. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge bedeutet dies, dass Rückforderungsansprüche für Verträge, die im Jahr 2009 geschlossen wurden, mit Ablauf des Jahres 2012 verjähren.

 

Die Ansprüche von Kreditnehmern, die vor dem 1.1.2009 ihren Vertrag abgeschlossen haben, sind bereits verjährt und können daher in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden.

 

Kreditnehmern empfehlen wir, ihre Verträge auf einen möglichen Erstattungsanspruch hin prüfen zu lassen.

 

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