Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG – Erneut Prozesserfolg für Anleger, der seine Einlage zahlen sollte

 10.10.2015 – Mit Urteil vom 22.09.2015 (noch nicht rechtskräftig) hat
der nach fast zwanzig Jahren immer noch nicht geschlossene
Immobilienfonds erneut eine schwere Niederlage erlitten. Das
Amtsgericht Künzelsau wies die Klage auf Zahlung von rückständigen
Sparraten gegen den von unserer Kanzlei vertretenen Anleger ab.

Der Anleger hatte im Jahre 1999 eine Beteiligung der Zweite Lorenz
Immobilienfonds KG über 8.374,96 € gezeichnet. Hierauf
leistete er zunächst auch Zahlungen. Zwischenzeitlich hatte die
Fondsgesellschaft schon einmal einen Vollstreckungsbescheid wegen
rückständiger Raten erwirkt.

Neu in diesem Falle ist, dass der Anleger im Jahre 2005, als er
wieder durch Mahnungen bedrängt wurde, auf Veranlassung der
Fondsgesellschaft eine neue Beitrittserklärung für die Zweite
Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG unterzeichnete.

Nachdem der Anleger bis 2010 die Sparraten weiter geleistet hatte,
geriet er erneut in Rückstand. Der Fonds klagte die Raten für die
Zeit von Juli 2010 bis Januar 2014 ein.

Nachdem bereits das Landgericht Mannheim sowie das Amtsgericht
Sömmerda
und das Amtsgericht Neuruppin Ansprüche gegen die
Anleger, die von der heimlichen Umwandlung der Fondsgesellschaft in
den Jahren 2001 bis 2003 nichts wussten, abgewiesen hatten, ist nun
auch das Amtsgericht Künzelsau derselben Meinung. Weder bestehe eine
unmittelbarer Anspruch der Fondsgesellschaft gegen den Anleger noch
einer auf Zahlung an die Treuhandkommanditistin. Ausdrücklich stellt
das Urteil fest, dass weder behauptet noch belegt werden konnte, der
Wechsel in der Person der Treuhandkommanditistin sei ordnungsgemäß
beschlossen worden. Auch die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2013
habe das nicht beheben können, weil es sich nicht um eine
Treugeberversammlung gehandelt habe. Mit dem Landgericht Mannheim war
das Gericht daher der Auffassung, dass der Anleger sich die ohne sein
Wissen und seine Mitwirkung im Handelsregister zustande gekommenen
Änderungen nicht entgegenhalten lassen muss.

Der Anwalt zu dem Urteil: Es lohnt sich, seine Unterlagen zu
ordnen und sorgfältig durchzuarbeiten. Für Rechtsanwälte sind
solche Verfahren zwar nicht unbedingt lohnend, aber es kann nicht
angehen, dass die Gesellschafter hintergangen werden. Anleger, die
vor 2002 die Beitrittserklärung gezeichnet haben, können womöglich
die zuletzt gezahlten Raten sogar noch zurückfordern. Das ist
vermutlich lohnender als die Beteiligung zu kündigen.

Für eine erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten
Anlegern gerne zur Verfügung.

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