Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH &Co. KG – Anlegerin wehrt sich erfolgreich

Mit Urteil vom 17. Januar 2013 hat das Landgericht Mannheim einer von Nittel | Kanzlei für Bank-
und Kapitalmarktrecht vertretenen Anlegerin Recht gegeben und Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Zahlung der Einlageraten zurückgewiesen.

Was war geschehen?

Die Anlegerin unterzeichnete im Jahre 2000 eine Beitrittserklärung, mit der sie sich mit einem Betrag von 9.360 DM an der damaligen Zweite Lorenz Immobilienfonds KG als
Treuhandgeberin beteiligte. Treuhandkommanditistin war damals eine
Frau Sonja Schoch, die die Beteiligung für die Anleger halten
sollte. Ein Berater hatte der damals in Ausbildung befindlichen
Mandantin die Beteiligung als sichere Anlage empfohlen; sie könne
sich so Vermögen aufbauen, denn die Einlage sei ja in Raten zu
leisten. Einen Emissionsprospekt hatte sie nicht erhalten. Nach
einigen Jahren stellte die Anlegerin ihre Zahlungen ein.

Fondsgesellschaft klagte auf Zahlung
der rückständigen Raten

Mittels Mahnbescheid klagte die Zweite
Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG, vertreten durch die FVG
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, 2009 die Zahlung der seit 2006
rückständigen Raten ein. Sie behauptete Rechtsnachfolgerin der
Zweite Lorenz Immobilienfonds KG zu sein.

Unser Anwalt, der die Anlegerin
bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
betreut, machte geltend, dass die Identität der Fondsgesellschaft
überaus zweifelhaft sei. Sowohl der Tausch des persönlich haftenden
Gesellschafters wie auch die Auswechslung des Treuhandkommanditisten
sei ohne jede Beteiligung der Treugeber/Anleger erfolgt, weswegen das
Ganze jedenfalls im Verhältnis zu der Anlegerin unwirksam sei. Am
15.02.2001 sei im Handelsregister eingetragen worden, dass Frau
Schoch als Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschieden;
damit sei auch die Treuhandbeteiligung untergegangen, jedenfalls
seien die mittelbar beteiligten Anleger an dieser Beschlussfassung
niemals beteiligt worden. Außerdem habe die klagende
Fondsgesellschaft selbst gar keinen Anspruch, sondern allenfalls die
Treuhandkommanditistin.

Erst nachdem die Fondsgesellschaft erstinstanzlich die Klage auf Zahlung an die Treuhandkommanditistin umgestellt hatte, obsiegte sie zunächst beim Amtsgericht Mannheim.

Erstinstanzlich hatte die klagende Gesellschaft auf Urteile der Landgerichts Augsburg und Mosbach sowie des Amtsgerichts Deggendorf verwiesen, in denen andere Anleger zur
Zahlung der Einlageraten verurteilt worden waren.

Berufung der Anlegerin erfolgreich

Auf die Berufung der Mandantin hob das Landgericht Mannheim nunmehr das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Anlegerin Recht. Die Fondsgesellschaft muss nun sämtliche Kosten tragen.

In seiner Begründung bestätigt das
Urteil die Auffassung des Rechtsanwaltes, dass die Fondsgesellschaft sich
eben nicht auf die Eintragungen im Handelsregister berufen könne,
die auf unlauterem Wege zustande gekommen seien. Gegenüber den
Anlegern/Treugebern müsse sich die Fondsgesellschaft entgegenhalten
lassen, dass die Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß zustande
gekommen seien. Die als Treugeber beteiligten Anleger seien gerade
nicht wie sonstige Vertragspartner der Gesellschaft als Dritte
anzusehen. Da die Fondsgesellschaft keinen Beschluss vorlegen konnte,
aus dem sich die Zustimmung der als Treugeber beteiligten Anleger zur
Übertragung ihrer Beteiligungen auf die FW Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft mbH ergebe. Da nicht einmal Ladungen zu
einer Treugeberversammlung, geschweige denn das Protokoll einer
solchen vorgelegt werden konnten, spräche alles, so das Gericht,
dafür, dass diese gar nicht stattgefunden habe.

Erst recht müsse damit die ordnungsgemäße Bestellung der derzeitigen Treuhandkommanditistin
WITU Immobilientreuhand GmbH in Frage stehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Konsequenzen des Urteils

Der Anlegeranwalt ist der Auffassung, dass offenbar noch niemandem aufgefallen war, wie in
diesem Fonds hinter dem Rücken der Anleger verfahren wurde. Das
zeige sich auch daran, dass die Anleger erst mit einem (angeblich
versandten) Schreiben vom 3. Juni 2003, also über ein Jahr
später über das Ausscheiden ihrer Treuhänderin und die Übertragung
auf die FW Treuhand informiert wurden.

Anleger, die auf Leistung der Einlagen in Anspruch genommen worden sind, sollten sich dringend in die
Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts begeben. Sie haben sehr
gute Chancen, dass die Gerichte sich der zutreffenden Auffassung des
Landgerichts Mannheim anschließen und etwaige Klagen abweisen
werden. Sofern die Ansprüche zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens
anerkannt wurden, bestehen gute Aussichten, dies anzufechten und
weitere Zahlungen zu vermeiden.

Anleger, die vor dem Jahre 2003 diesem Fonds beigetreten sind, können gegen ihre damaligen Berater wegen zwischenzeitlich eingetretener Totalverjährung keine
Schadensersatzansprüche mehr geltend machen. Alle erst später
beigetretenen sollten unverzüglich prüfen lassen, ob sie falsch
beraten wurden und ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

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