VW-Abgas-Skandal: wann können Aktionäre Schadenersatz verlangen?

08.10.2015 –
Durch die in den Fahrzeugen des VW-Konzerns (WKN:
766400 / ISIN: DE0007664005
) implementierte Software wurden
unrealistische Abgaswerte vorgetäuscht. Der Skandal beschäftigt
derzeit mit täglich neuen Enthüllungen die Medien. Nicht nur
Kunden, die Fahrzeuge kauften, stehen womöglich
Schadensersatzansprüche zu, sondern auch Aktionären von Stamm- und
Vorzugsaktien der Volkswagen AG und Käufern von Anleihen und
Derivaten.

 

Spätestens
nach der gestrigen Anhörung des US-Chefs von Volkswagen Michael Horn
vor einem Ausschuss des US-Kongresses dürfte sich Verdachtsmomente
erhärtet haben, dass das Unternehmen entsprechenden Hinweisen auf
dieses Problem nicht oder nicht konsequent nachgegangen ist und auch
Aktionäre nicht oder nicht rechtzeitig darüber informiert hat.

 

Nach unserer
Meinung bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Information
des Unternehmens vom 20.09.2015 rechtzeitig gewesen ist.
Grundsätzlich wäre die Volkswagen AG verpflichtet gewesen, die
Anleger über die heikle Situation betreffend die Manipulation der
Motorsteuerung von Diesel-Fahrzeugen zu informieren. Entsprechende
Verpflichtungen bestehen etwa nach §§ 13,
15 WpHG. Wäre
diese Information nicht rechtzeitig erfolgt, würden Vorstand und
Unternehmen für die den Kapitalanlegern infolgedessen entstandenen
Schäden auf Schadenersatz haften.

 

Für die
VW-Anleger ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, zu welchem
Zeitpunkt sie über diese Umstände zu informieren gewesen wären.
Denn erst wenn feststeht, wann VW verpflichtet gewesen wäre,
entsprechende Informationen zu veröffentlichen, lässt sich
beurteilen, welche Ansprüche dem einzelnen VW-Anleger zustehen. Viel
spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest dafür, dass
wenigstens die US-Tochter von VW bereits 2014 Hinweise auf die
tatsächliche Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Abgaswerte hatte. Ob der Zeitraum bis in das Jahr 2008 zurückreicht,
wie stellenweise zu lesen ist, bleibt zumindest derzeit durchaus noch
zweifelhaft. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es
grundsätzlich einem Anspruchsteller obliegt, den Beweis dafür zu
führen, ab welchem Zeitpunkt die entsprechende Verpflichtung zur
Veröffentlichung bestanden hat.

 

Daher sollten
Anleger unbedingt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht
spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie Schadensersatz
mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Hierzu muss nach
unserer Auffassung zunächst ernsthaft und sorgfältig recherchiert
werden, um zu bestimmen, welche Informationen Managern und Vorständen
der Volkswagen AG zu welchem Zeitpunkt vorlagen. Erst dann kann eine
zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, welchen Anlegern
Schadenersatzansprüche zustehen können.

 

Vor
Schnellschüssen ohne jede sachliche Fundierung raten wir dringend
ab. Es kann nicht angehen, dass Anleger durch sinnlose Geltendmachung
von Ansprüchen, erst recht nicht durch Klagen, noch zusätzlich
geschädigt werden. Wir vertreten hier eine etwas andere Philosophie.

 

Für eine
erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten
Anlegern gerne zur Verfügung.

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