Verjährung erbrechtlicher Ansprüche aus der Zeit vor 2010

Stichtag für die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und zuvor, insbesondere auch von Vermächtnisansprüchen, ist der 31.12.2012.

 

Dies resultiert aus der zum 01. Januar 2010 in Kraft getretenen Reform sowohl des Erb- ,als auch des Verjährungsrechts. Die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist ist im Grundsatz in eine dreijährige Verjährungsfrist übergeleitet worden. Ausnahmen bilden nur wenige Tatbestände, bei denen die dreißigjährige Regelverjährung erhalten blieb. Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Viele Altansprüche werden danach schon am 31. Dezember 2012 verjähren. Noch im laufenden Jahr werden deshalb Anwälte ihre Mandate betreffend Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher überprüfen und die Verjährungsfristen neu berechnen.

 

 

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