Ship Invest Schiffsfonds MS Kollmar – Schadenersatz wegen Prospektfehlern und Falschberatung

25.06.2015 – Mit
rund 20 Mio. € haben sich Anleger in den Jahren 2006 und 2007 an der vom
Emissionshaus Ship Invest aufgelegten Fonds MS „Kollmar“ (Zweite RHW
Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) beteiligt. Die wirtschaftliche
Entwicklung des Fonds, der das bereits 1993 gebaute 1.661 TEU Containerschiff erworben
hat, hat sich nicht prognosegemäß entwickelt. Anlegern drohen hohe Verluste.

 

Prozesserfolg vor dem Landgericht Hamburg: Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehler zu Schadenersatz verurteilt

 

Angesichts
der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der
deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des MS „Kollmar“  um so wichtiger, die Möglichkeit der
Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen
nicht schlecht. 

 

Bei einer
Prüfung des Fondsprospekts haben wir verschiedene Ansatzpunkte für eine
Schadenersatzpflicht der Gründungsgesellschafter des Fonds gefunden. Zu nennen
sind dabei exemplarisch:

 

  • Die
    Angaben zu den Schiffsbetriebskosten insbesondere hinsichtlich des prognostizierten
    Anstiegs sind vor dem Hintergrund der in den Vorjahren branchenweit zu
    beobachtenden Entwicklungen nach unserer Ansicht in unvertretbarer Weise zu
    niedrig angesetzt.
  • Die
    Angaben zu dem Charterpool, in dem das Schiff MS „Kollmar“ fahren sollte, sind
    völlig unzureichend.
  • Die
    Bezeichnung des Kaufpreises als „günstig“ führt die Anleger in die Irre, die
    regelmäßig nicht wissen, welchen Starken Schwankungen Schiffspreise unterliegen
    und denen nicht bekannt war, dass die Preise für gebrauchte Containerschiffe in
    den Boomjahren 2006 und 2007 bis dahin nie dagewesene Höhen erreicht hatten,

 

Für die
getäuschten und enttäuschten Anleger, die sich an dem Fonds MS „Kollmar“
beteiligt haben, bietet dieser Umstand aber hervorragende Ansatzpunkte für die
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des
Fonds, zu denen auch der Hintermann des Emissionshauses gehört.

 

Die
Gründungsgesellschafter müssen sich auch eine etwaige Falschberatung durch die
jeweiligen Anlageberater zurechnen lassen, so dass neben Prospektfehlern auch
die konkrete Falschberatung, die in jedem Einzelfall zu prüfen ist, den
Schadenersatzanspruch der Anleger sowohl gegen den Anlageberater, als auch
gegen die Gründungsgesellschafter begründen kann.

 

Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen
stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns für eine unverbindliche
Erstberatung an.

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