Ship Invest Fonds MS Kollmar: Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehler zu Schadenersatz verurteilt

27.07.2015 – Rund 20 Mio.
€ hat die Ship Invest Emissionshaus AG in den Jahren 2006 und 2007 von
Privatanlegern für ihr Fondsangebot MS Kollmar eingeworben. Bei dem
Fondsschiff handelt es sich um ein im Jahr 1993 gebautes Vollcontainerschiff
mit einer Ladekapazität von 1.661 TEU. Die Fondsgesellschaft Zweite RHW
Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hatte die damals bereits 13 Jahre alte
MS Kollmar im Jahr 2006 von einem Unternehmen des Reeders John-Peter Wulff
erworben, der zugleich Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft und Mitaktionär
des Emissionshauses Ship Invest war.

26.000
€ Schadenersatz für Anleger

In einem von unserer Kanzlei für einen Anleger der MS Kollmar gegen die
Gründungsgesellschafter des Fonds um Reeder John-Peter Wulff vor dem
Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit wurden die Gründungsgesellschafter
nunmehr zu Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 16.07.2015 – nicht
rechtskräftig). Danach müssen sie dem Anleger sowohl den Zeichnungsbetrag von
20.000 €, als auch den im Rahmen eines Sanierungskonzepts geleisteten weiteren
Beitrag erstatten.

Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass der Prospekt des Fonds fehlerhaft ist, wie über wesentliche Aspekte des Schiffspools, in dem die MS Kollmar fahren sollte, nicht
informiert wird. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung, weil
sich jeder Zeichner des Fonds auf diesen Prospektfehler stützen und Schadenersatz
verlangen kann.

Unzureichende Prospektangaben zur Beurteilung des Poolrisikos

Wie das Gericht ausführt, ist der Einnahmen- und Kostenpool für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von
ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu
erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Zweck einer solchen
Vereinbarung ist, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das
Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines
Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen
andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert. Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit
des Pools von essentieller Bedeutung für die Einnahmen des Fonds und damit für
einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage. Dieser
Bedeutung des Pools werden die Angaben im Prospekt nicht gerecht. Nach
zutreffender Auffassung des Gerichts wird dem beitretenden Anleger hinsichtlich
des Pools buchstäblich „die Katze im Sack
verkauft“, denn der Prospekt versorgt ihn nicht mit sämtlichen
Informationen, derer es bedürfte, um die Risiken, die sich aus dem Pool
ergeben, beurteilen zu können. Mit den weiteren im Rechtsstreit durch uns angesprochenen
Prospektfehlern musste sich das Urteil nicht mehr befassen, da ein
Prospektfehler ausreicht, um den Schadenersatzanspruch zu begründen.

Mehr Informationen zu rechtlichen Möglichkeiten betreffend Ihre Beteiligung an der MS Kollmar finden Sie auf unserer Spezialseite.

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