Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Neckargemünd, den 19. Juni 2015 –
Einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung muss
man nicht unbedingt im Wege einer Klage geltend machen. Alternativ
dazu bieten sich auch Beschwerden etwa bei Ombudsleuten an, wie zum
Beispiel beim Bundesverband
deutscher Banken
, dem Bundesverband
der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
, dem Deutschen
Sparkassen- und Giroverband
oder den Beschwerdestellen regionaler
Sparkassenverbände. Nicht immer ist jedoch der Berater oder das
Beratungsunternehmen einem Verband mit einer solchen
Schlichtungsstelle angeschlossen. Für solche Fälle kann ein
Schlichtungsantrag auch bei einer staatlich anerkannten Gütestelle
gestellt werden. Allen Schlichtungs- und Güteanträgen gemein ist,
dass die Stellung eines Schlichtungs- oder Güteantrags bei ihnen die
Verjährung des Schadensersatzanspruchs hemmt. Allerdings reicht der
Antrag als solcher hierzu nicht ohne weiteres aus, wie eine
Entscheidungsserie des BGH zeigt.

Nicht individualisierte Mustergüteanträge

Eine Vielzahl von solchen
Schlichtungsanträgen wurde in der Vergangenheit Kapitalanlegern von
dritter Seite (Vereinen und Rechtsanwälten) zur Verfügung gestellt,
um damit die Hemmung der Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs zu
bewirken. Bereits in der Vergangenheit haben diverse
Oberlandesgerichte, etwa Frankfurt,
Düsseldorf, Karlsruhe oder Bamberg sich schon mit solchen Anträgen beschäftigt, auch
solchen, die von Rechtsanwälten für ihre Mandanten eingereicht
wurden. Teilweise wurde dabei solchen unbestimmten Anträgen die
Hemmungswirkung abgesprochen.

BGH formuliert Mindestanforderungen an den Inhalt von Güte- und Schlichtungsanträgen

Unter der Überschrift „Keine
Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge“
hat der
III. Zivilsenat des BGH
am 18. Juni 2015 in vier Verfahren klargestellt, welchen
Anforderungen ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu genügen
hat. Der von der Kanzlei Nittel schon lange
kritisierten Praxis, mit Musteranträgen zu arbeiten, wird damit
endgültig ein Riegel vorgeschoben. Der Rechtsanwalt
dazu: „Wir fanden es schon immer bedenklich, geschädigten
Kapitalanlegern ein Muster an die Hand zu geben, ohne dass sie
gleichzeitig angehalten wurden, in dem Antrag ganz individuell die
Beratung zu schildern und klarzustellen, wie es in ihrem Fall zu der
jeweiligen Vermögensanlage gekommen ist.

Ein wirksamer Güte- oder
Schlichtungsantrag muss nach den Entscheidungen des BGH zumindest
folgende Angaben enthalten:

  • möglichst genaue Bezeichnung der
    Vermögensanlage,

  • Benennung der Zeichnungs- bzw.
    Investitionssumme,

  • Bezeichnung mindestens den
    Beratungszeitraum,

  • der Ablauf der Beratung soll „im
    Groben“
    umrissen werden,

  • Beschreibung des geltend gemachten
    Anspruchs, so dass der Gegner erkennen kann, welcher Anspruch
    erhoben wird.

Fehlen diese Angaben, kann der Antrag
die Verjährung nicht hemmen, die Schadenersatzansprüche sind
verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wir erwarten, dass der für
bankrechtliche Streitigkeiten zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshof sich dieser Auffassung demnächst anschließen
wird.

Wohlgemerkt: Dem Anleger wird nicht
abverlangt, die einzelnen Pflichtverletzungen selbst schon genau zu
bezeichnen. Vielmehr ist es so, dass sich viele Pflichtverletzungen
aus dem Sachverhalt ergeben, auch solche, die ein juristischer Laie
regelmäßig gar nicht kennen kann.

Schlichtungsanträge nach wie vor
zur Hemmung der Verjährung geeignet

Für die Anleger ist dies deshalb so
wichtig zu beachten, weil die Hemmung der Verjährung außerhalb
eines Rechtsstreits oft sehr wichtig ist, vor allem dann, wenn etwa
die Finanzierung eines Rechtsstreits weder geklärt noch gesichert
ist. Hier bieten Schlichtungs- oder Güteanträge die Möglichkeit,
mit geringem finanziellem Aufwand die Hemmung der Verjährung zu
bewirken.

Wir raten dringend dazu, die
Anforderungen an eine Beschwerde bei einem Ombudsmann oder einen
Schlichtungsantrag bei einer Gütestelle nicht auf die leichte
Schulter zu nehmen. Schon deshalb, weil gerade in der Anlageberatung
jede Pflichtverletzung einer gesonderten Verjährung unterliegt,
empfehlen wir stets sich zumindest von einem spezialisierten
Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das kostet auch nur sehr
überschaubare Beträge, dürften sich aber oftmals lohnen.

Anwaltshaftung für fehlerhafte Güte- oder Schlichtungsanträge

In den Streitfällen, die der
Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, steht für die Geschädigten
fest, dass sie auch dann keinen Anspruch mehr geltend machen konnten,
wenn wirklich Pflichtverletzungen vorlagen. Das ist sicher eine herbe
Enttäuschung. Vermutlich wird dies jetzt vielfach zum Anlass
genommen werden, diejenigen, die zu den Musteranträgen geraten
haben, in die Haftung zu nehmen.

Sollten Ihr Anspruch bereits von einem
Gericht mit der Begründung abgewiesen worden sein, der von Ihrem
Rechtsanwalt gestellte Güte- oder Beschwerdeantrag sei nicht
geeignet die Verjährung zu hemmen, müssen Sie sich rechtzeitig
darüber Gedanken machen, ob Sie ihn ausreichend mit Informationen
versorgt haben. Im zweiten Schritt stellt sich erst die Frage, ob
hier nicht ein Haftungsfall im Rahmen der so genannten Anwaltshaftung
vorliegt.

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