Rückforderung von Ausschüttungen durch Fonds – Hansa Treuhand Flottenfonds III

Berlin, den 15.04.2014 – Rund 60 Mio. € haben Anleger in
den Jahren 2004 und 2005 bei der Hansa Treuhand Dritter
Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG angelegt. Es handelt sich um
einen Dachfonds, der sich an drei Ein-Schiffsgesellschaften
beteiligte, zwei Containerschiffen und einem Rohöl-Tanker. Die
Situation sieht schlecht aus, das Ganze entwickelt sich in Richtung
Totalverlust für die Anleger, denn Zins- und Tilgungsleistungen sind
nicht mehr zu erwirtschaften. Dafür ist die erzielbare Charter zu
gering und waren die Kaufpreise für die Schiffe zu hoch.

Nunmehr fordert die Fondsgesellschaft die geleisteten Ausschüttungen – wie schon in anderen Fällen, etwa der Hansa Arendal – von den Anlegern zurück. Anfang April erhielten
diejenigen, die der Aufforderung der Geschäftsführung noch nicht
nachgekommen sind, Post vom Rechtsanwalt.

Darin wird behauptet, dass das Zahlungsverlangen begründet sei, denn
der Fall unterscheide sich grundlegend von den beiden vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen. Nach Meinung des Anwalts, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für insbesondere das Gesellschaftsrecht und Rückforderung von
Ausschüttungen zuständig ist, verhält es sich aber nicht so. Das
Urteil des Landgerichts Hamburg, auf das verwiesen wird, dürfte so
keinen Bestand haben, weil es sich nicht hinreichend mit den vom
Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen beschäftigt.

Die Anleger stehen vor der Frage, ob sie sich einem Rechtsstreit
aussetzen sollen. Das grundsätzliche Problem ist immer noch
dasselbe: Lässt man sich auf einen Prozess ein und gewinnt diesen
auch noch, ist keineswegs sicher, dass der Kostenerstattungsanspruch
werthaltig ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass spätestens dann die
Fondsgesellschaft in die Insolvenz „geschickt“ wird, der
obsiegende Anleger also kein Geld sieht. Im Falle der Insolvenz
dürfte der Insolvenzverwalter jedenfalls die Ausschüttungen
zurückverlangen. Sein Anspruch gründet jedoch auf einer
gesetzlichen Regelung, weswegen es auf den Inhalt des
Gesellschaftsvertrages nicht mehr ankommt.


Vorsicht! Für Anleger, die ihre Beteiligung schon veräußert haben,
und dennoch in Anspruch genommen werden, gilt etwas anderes; in jedem
Fall muss hier genau geprüft werden!

Sprechen Sie uns unverbindlich an, wir helfen Ihnen gerne.

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