PRORENDITA DREI: Commerzbank verliert auch vor dem Landgericht Essen

 22.04.2014 – Schadenersatz in Höhe von mehr als 24.000 € muss
die Commerzbank AG an einen Kunden zahlen, dem von der Essener
Filiale der Bank im Jahr 2006 zur Zeichnung einer Beteiligung am
Lebensversicherungsfonds PRORENDITA DREI geraten worden war. Das
Landgericht Essen verurteilte die Commerzbank AG in dem noch nicht
rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei
Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen
Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn
vertretenden Anwälte zu erstatten.

Falschberatung
bei Commerzbank AG

Nach Ansicht
des Landgerichts Essen ist zwischen dem Kläger und der Commerzbank
AG ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Bank wäre daher
zur anleger-und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Das
Landgericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht
anlagegerecht beraten worden sei.

Keine
Aufklärung über Provisionsinteresse der Bank

Wie das
Landgericht Essen feststellte, habe die Beraterin der Commerzbank AG
den Kunden nicht über die bei erfolgreicher Vermittlung der
Fondsbeteiligung fließenden Provisionen aufgeklärt. Hierzu wäre
sie aber nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verpflichtet gewesen.

Schadenersatz
für den falsch beratenen Kläger

Nach alledem
besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Commerzbank AG, so
gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Fonds
nicht gezeichnet. Dann hätte er die in den Fonds PRORENDITA DREI
investierten 21.000,00 € nicht gezahlt, die ihm die Commerzbank AG
jetzt zu ersetzen hat. Außerdem hätte er auf das Kapital seither
eine im Einzelnen näher begründete Rendite erzielt, die ihm das
Gericht als weitere Schadenersatzposition zusprach. Auch die
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, also die für die
vorgerichtliche Vertretung durch seinen Anwalt entstandenen Kosten,
sind dem Kläger nach dem Urteil zu erstatten.

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