Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe

Neckargemünd, den 19.05.2015 – Die Pensionskasse der Mitarbeiter der
Hoechst-Gruppe VVaG
ist nicht nur für die betriebliche Altersvorsorge
der Mitarbeiter zuständig, sie vergibt auch Immobiliendarlehen. Dass sie
dabei fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, kommt sie teuer
zu stehen. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-04 O 294/13) verurteilte
sie, einer Kundin die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete
Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.700 € sowie Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszins zurück zu zahlen.

 

Das
Landgericht beanstandete, dass die Pensionskasse der Mitarbeiter der
Hoechst-Gruppe in der Widerrufsbelehrung über den Beginn der
Widerrufsfrist fehlerhaft belehrt hat. Die dort verwendete Formulierung
lautete: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt
habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des
Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

Die
Darlehensnehmerin konnte nach Ansicht des Gerichts dieser
Widerrufsbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob
der Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch sie in Form der Unterzeichnung
des Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich ist oder –
wie im Rechtsverkehr üblich – erst der Zeitpunkt des Zugangs der
Annahmeerklärung bei der Pensionskasse. In letzterem Fall kommt hinzu,
dass die Verbraucherin ohne weitere Nachforschungen nicht wissen kann,
wann tatsächlich der Zugang der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse
erfolgt ist, und so aus der Widerrufsbelehrung der Beginn der
Widerrufsfrist selbst nicht hervorgeht. Damit stand der Kundin nach Ansicht des Gerichts auch noch Jahre nach Abschluß des Vertrages und Rückführung des Darlehens ein Widerrufsrecht zu.

 

Das Gericht verurteilte
die Pensionskasse nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung
zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszins an ihre Kundin bezahlen.

 

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