Orange Ocean Schiffsfonds insolvent – Totalverlust für Anleger von sechs Bulker-Fonds

22.04.2014 –
Als einer der letzten Anbieter startete das Emissionshaus Orange
Ocean im Jahr 2008 mit der Emission von Schiffsfonds, zu Beginn der
sich abzeichnenden weltweiten Schifffahrtskrise. Allein sechs davon
wurden im Jahr 2008 aufgelegt, ein weiterer im Jahr 2010.

 

Mitte April
2014 eröffnete das Amtsgericht Hamburg die vorläufigen
Insolvenzverfahren über die beiden 54.000-tdw-Bulker MS Marietta
Bolten (Orange Ocean 01)
und MS Lucia Bolten (Orange Ocean 02) und
die vier 35.000-tdw-Bulker MS United Tristan da Cunha (Orange Ocean
04)
, MS United Tronador (Orange Ocean 05), MS United Tambora (Orange
Ocean 06)
und MS United Takawangha (Orange Ocean 07). Für die
Anleger bedeutet dies aller Voraussicht nach den Totalverlust ihrer
Einlage.

 

Dass die
Fondsgesellschaften die im Jahr 2008 aufgelegten Schiffe zu einer
Zeit gekauft haben, in der sich die Kaufpreise für Bulker auf nie
dagewesener Höhe befanden, stellte der Brancheninformationsdienst
fondstelegramm bereits im Februar 2008 in der Analyse für den ersten
Fonds MS Marietta Bolten (Orange Ocean 01) fest. Auch hinsichtlich
des zwei Jahre später aufgelegten Fonds MS United Takawangha (Orange
Ocean 07) kritisierte das fondstelegramm den hohen Kaufpreis.
Letzterer war einer der Gründe, warum die in einen Markt mit
fallenden Charterraten hinein aufgelegten Fonds scheitern mussten.

 

Die
betroffenen Anleger der insolventen Orange Ocean-Fonds stehen nun vor
der Alternative, erlittene Verluste hinzunehmen oder bestehende
Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz zu nutzen. Die Chancen
hierfür stehen nicht schlecht, bedürfen jedoch in jedem Einzelfall
einer eingehenden Prüfung.

 

Völlig
unzureichende Aufklärung über Risiken

 

Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht
informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische
Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte
Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig
(Totalverlust) verloren gehen kann. Die
Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der
Beratung bilden müssen.

 

Doch
die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem
Containerschiff, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang
befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf,
von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:

 

  • Kein
    Hinweis auf Totalverlustrisiko
    :
    Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische
    Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals
    gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger
    wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.

  • Schiffsfondsbeteiligung
    als Altersvorsorge nicht geeignet:
    Zahlreiche
    Mandanten berichten uns, dass ihnen der Schiffsfonds als
    Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
    Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit hohen
    Verlustrisiken ist, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet.
    Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass
    Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge
    empfohlen werden dürfen
    .

  • Kein
    Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
    Für
    Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
    Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder
    nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die
    uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. In einigen
    Fällen wurde vielmehr damit geworben, dass die Anteile jederzeit
    auf einem Zweitmarkt zu veräußern seien.

  • Hohe
    Weichkosten verschwiegen:
    Das
    von den Anlegern in die Orange Ocean Fonds investierte Geld ist
    nicht nur für den Kauf der Fondsschiffe aufgewandt worden. Ein
    wesentlicher Anteil des von den Anlegern aufgebrachten
    Kommanditkapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse
    Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten),
    Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der
    Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die
    geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.

  • Kein
    Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen
    :
    Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen,
    die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen
    investierten Gelder für Vertriebskosten eingeplant ist, denn sie
    übersteigen auch bei diesem Fonds nach unseren Berechnungen 15% des
    Emissionskapitals und damit den Wert, ab dem der Bundesgerichtshof
    eine ausdrückliche Information des Anlegers durch den Berater
    vorschreibt.

  • Risiko
    des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen
    :
    Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur
    in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung
    für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf,
    wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um
    Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds
    konzeptionsbedingt regelmäßig der Fall gewesen. Aus diesem Grund
    müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
    Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
    Insolvenzverwalter zurückzahlen.

 

Falschberatung
und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

 

Die
im Vertrieb des Fonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen
wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser
hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht
ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen
eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir
vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von
Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die
Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf
Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater
zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.

 

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