OLG Dresden verurteilt Clerical Medical zum Schadensersatz bei fremdfinanziertem Anlagemodell

Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Dresden hat als erstes deutsches Oberlandesgericht am 19.11.2010 (Az. 7 U 1358/09) die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zum Schadensersatz im  Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse.

 

In dem entschiedenen Fall gelangte das Oberlandesgericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass eine Aufklärungspflichtverletzung vorliege, weil der Vermittler der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen wesentliche Umstände des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages unzutreffend dargestellt hat, nämlich, dass es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen – anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen – um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch manifestiert, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin – auch auf ihre Nachfrage hin – erklärt hat, dass damit – was letztlich unzutreffend war – ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

 

Das OLG verurteilte Clerical Medical daher dazu, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen.

Da das OLG Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, besteht die Chance, dass dieser die für viele Fälle fremdfinanzierter Rentenmodelle unter Einbeziehung von Produkten von Clerical Medical grundsätzlich entscheidet und damit Rechtssicherheit für viele Anleger einkehrt.  

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