Neckargemünd
08.07.2015 – Die von Sparkassen in der Zeit von November 2002 –
Juni 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit
Verbraucherdarlehensverträgen (Immobilienfinanzierungen) sind in
zahlreichen Fällen fehlerhaft, wie eine Flut von Urteilen der Land-
und Oberlandesgerichte bestätigt. Auch die Widerrufsbelehrungen,
die Sparkassen in den Jahren 2011-2013 verwendet haben, sind unter
bestimmten Umständen fehlerhaft.
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren Fällen Urteile der
Landgerichte zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bestätigt und den
Sparkassenkunden Recht gegeben.
Sparkasse
Kraichgau: Das Landgericht
Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse Kraichgau, einem
Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete
Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 € sowie Zinsen in
Höhe von 12,25% zurück zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig,
nachdem die Sparkasse Kraichgau nach einem Hinweis des für Bankrecht
zuständigen 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe (17 U 65/14), dass er
die Berufung der Sparkasse durch Beschluss verwerfen werde, die
Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat. Begründet wurde die
Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und die Zulässigkeit des
Darlehenswiderrufs unter anderem damit, dass die Sparkasse Kraichgau
in der Widerrufsbelehrung die Formulierung „die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
verwendet hat.
Sparkasse
Hohenlohe: Das OLG Karlsruhe
(4 U 144/14) hat am 27.02.2015 ein Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen bestätigt. Der Darlehensnehmer hat danach zwei im
Jahr 2007 abgeschlossene Darlehensverträge mit der Sparkasse
Hohenlohe wirksam widerrufen. Dass der Widerruf sechs Jahre nach
Darlehensvertragsschluss und nach Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung mit der die Darlehen vorzeitig zurückgeführt
wurden, erfolgte steht nach Ansicht des OLG Karlsruhe dem Widerruf
des Darlehensvertrages und der Rückforderung der gezahlten
Vorfälligkeitsentschädigung nicht entgegen.
Helaba
Dublin: Bei dem am
14.04.2015 verkündeten Urteil hat das OLG Karlsruhe (17 U 57/14)
abermals das Recht von Darlehensnehmern zum Widerruf von
Verbraucherdarlehensverträgen bejaht und zugleich den von den Banken
und Sparkassen regelmäßig erhobenen Einwand der Verwirkung
abgelehnt.
Zumindest für
den Bezirk des OLG Karlsruhe, gehen wir daher davon aus, das die von
den Banken und Sparkassen erhobenen Einreden, wonach der Widerruf
rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt sei, nicht von Erfolg gekrönt
sein werden.
Daher sollten
Kunden folgender Sparkassen im OLG-Bezirk Karlsruhe ihre
Darlehensverträge dahingehend prüfen lassen, ob ein Widerruf auch
heute noch möglich ist, um von den niedrigen Zinsen profitieren oder
bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen
zurückzuholen.
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Reichenau
Die
Darlehensverträge von Kunden der badischen Sparkassen prüfen wir
kostenlos
auf die Möglichkeit des Widerrufs.