Montranus I und Montranus II: Auch LG Heidelberg verurteilt Helaba Dublin zur Rückabwicklung

02.10.2015 – Abermals wurde die Helaba Dublin zur Rückabwicklung von
Beteiligungen an Montranus Medienfonds verurteilt. Das Landgericht
Heidelberg sprach in seinem am 29. September 2015 verkündeten
Urteil einem Anleger, der in die beiden Fonds MONTRANUS Beteiligungs
GmH & Co. Verwaltungs KG (Montranus I) und MONTRANUS Zweite Beteiligungs
GmH & Co. Verwaltungs KG (Montranus II) insgesamt 190.000 €
zuzüglich Agio beteiligt hatte, den nach Abzug der Ausschüttungen
verbliebenen Schaden in Höhe von rund 44.000 € zu. Im Gegenzug
erhält die Bank die Fondsbeteiligungen.

Das Landgericht Heidelberg entschied in dem von der Kanzlei für den Montranus-Anleger geführten Rechtsstreit in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Frankfurt,
dass die Widerrufsbelehrungen zu den im Fondskonzept vorgesehenen
Finanzierungsverträgen fehlerhaft seien. Da die Bank die
Musterbelehrung in der jeweils geltenden Form nicht unverändert
übernommen hat, war es ihr, so das Landgericht, verwehrt, sich auf
einen durch das amtliche Muster vermittelten Vertrauensschutz
(Gesetzlichkeitsfiktion) zu berufen.

Schließlich
wies das Gericht auch die von der Helaba Dublin in den Verfahren
immer wieder vorgebrachte Argumentation, die Anleger hätten ihr
Recht zum Widerruf verwirkt, zurück. Die Bank könne ein
schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen,
weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem
Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe,
argumentierte das Gericht. Auch hätte die Bank es jederzeit in der
Hand gehabt, durch eine nachträgliche wirksame Belehrung den Lauf
der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, was nicht geschehen sei. Die
Bank habe sich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.
Dezember 2009 (VIII ZR 219/08) nicht auf den Bestand
der Finanzierungsverträge einrichten können, weil ihr seit diesem
Zeitpunkt die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt
sein musste. Seit dem Jahr 2012 gingen bei der Beklagten im Übrigen
bereits zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein, sie musste daher ohne
weiteres damit rechnen, dass aufgrund der unzulänglichen
Widerrufsbelehrung weitere Widerrufserklärungen von anderen Anlegern
eingehen würden.

Zusätzlich
zu den knapp 44.000 € muss die Helaba Dublin dem Montranus-Anleger
noch Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hierauf seit Rechtshängigkeit
bezahlen.

Das
Urteil Zeigt, dass Montranus-Anleger auch heute noch die
Finanzierungsverträge widerrufen und den durch die Beteiligungen
entstandenen Schaden gegenüber der Helaba Dublin durchsetzen können.

(Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Weitere
Informationen zur rechtlichen Situation bei Montranus-Fonds

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner