Kanzlei Nittel setzt Ansprüche von Anlegern des Montranus Medienfonds durch

 

23.04.2014 – Mehr als 11.000 € muss die Helaba Dublin
Landesbank Hessen-Thüringen International an einen Anleger der
Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. KG zahlen. Das
Landgericht Mainz verurteilte die Helaba Dublin in dem noch nicht
rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei
Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen
Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn
vertretenden Anwälte zu erstatten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Nach Ansicht des Landgerichts Mainz ist der zwischen dem Kläger und der Helaba
Dublin im Zuge des Fondsbeitritts geschlossene Finanzierungsvertrag
ein widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag. Da die bei
Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung beim Fonds Montranus 2 nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprach, konnte der Kläger den Darlehensvertrag im
Dezember 2012 noch widerrufen, mit der Folge einer „wirtschaftlichen
Rückabwicklung“ der Beteiligung und des Kreditvertrages.

Widerruf
bei Montranus II und Montranus III auch heute noch möglich

Wie das
Landgericht Mainz feststellte, ist ein Widerruf bei fehlerhafter
Widerrufsbelehrung jederzeit möglich. Eine zeitliche Begrenzung sei
in der entsprechenden Vorschrift nicht vorgesehen. Daher war der
Widerruf nach 8 Jahren nicht verspätet. Auch heute wäre daher ein
solcher Widerruf nach Einschätzung von Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Mathias Nittel sowohl bezüglich des Fonds Montranus
2, als auch beim Medienfonds Montranus 3, bei dem die
Widerrufsbelehrung ähnlich fehlerhaft ist, noch möglich.

Mehr
Informationen zu den Montranus Fonds I – III

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