HGA Mitteleuropa V Fonds – Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern?

Anleger des Fonds HGA Mitteleuropa V haben gute Chancen für einen Ausstieg aus dem Fonds. Hintergrund ist, dass sie durch ihre Sparkasse im Hinblick auf die Beteiligung falsch beraten wurden.

 

Zum einen haben die beratenden Sparkassen bei unseren Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass sie für die Vermittlung der Fondsanteile eine Provision erhalten. Für einen Mandanten haben wir die Sparkasse Jena-Saale Holzland verklagt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Provisionen sie erhalten hat. Im Prozess räumte sie jetzt ein, 7,5 % des Zeichnungsbetrages als Provision erhalten zu haben. Über solche kick-backs muß eine Bank oder Sparkasse aber im Rahmen der Beratung aufklären. Geschieht dies nicht, haftet sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Schadenersatz.Eine entsprechende Klage haben wir für unseren Mandanten bereits eingereicht.

 

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche ist nach unserer Ansicht, dass der Prospekt des HGA Mitteleuropa V Fonds fehlerhaft ist, so dass Anleger auch aus diesem Grund Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb der Fonds beteiligten Sparkassen geltend machen können. Nach unserer Ansicht weist der Prospekt die Höhe der sogenannten Weichkosten, also jener Kosten, die nicht werthaltig in die Immobilieninvestition fließen, nicht korrekt aus.

 

Die Fondskonzeption sieht vor, dass der Anleger sich an der Fonds-KG beteiligt. Diese hat geplant, knapp 52 Mio. €, an Eigenkapital einzuwerben. Hiervon sollen 22,7 % in Weichkosten fließen und die restlichen 77,3 % (39,9 Mio. €) als Eigenkapital in zwei Objektgesellschaften fließen, an denen sich die Fonds-KG beteiligt hat. Auf der Ebene der Objektgesellschaften wurde Fremdkapital in Höhe von 72 Mio. € aufgenommen. Bei den zwei Objektgesellschaften fielen nochmals Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt rund 8Mio. € an.

 

Der Bundesgerichtshof verlangt, Weichkosten in Fondsprospekten so auszuweisen, dass für Anleger jeder Zeit ohne weiteres Nachrechnen zu erkennen ist, welcher Teil des von ihm eingebrachten Geldes werthaltig in die Investitionen fließt und welcher Teil für Weichkosten verwandt wird. (BGH II ZR 88/02) Der Anleger soll dem Prospekt unmittelbar und in verständlicher Form entnehmen können, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird (BGH WM 2006, 905 ff.), da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

 

Der Prospekt des HGA Mitteleuropa V genügt diesen Anforderungen nach unserer Ansicht nicht. Insbesondere ist bei der Ausweisung der Weichkosten nicht berücksichtigt, dass von dem in die Objektgesellschaften eingebrachten Eigenkapital von 39,9 Mio. €, knapp 8 Mio. € in Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten fließen und zusätzlich eine Liquiditätsreserve von knapp 4,1 Mio. € gebildet wird. Addiert man alle Weichkosten zusammen, folgt daraus, dass von dem durch die Anleger eingezahlten Eigenkapital in Höhe von knapp 52 Mio. € nur 27,8 Mio. € werthaltig in die Immobilieninvestition fließen. Diese wichtige Information ist für den Anleger aus den Prospektdarstellungen nicht ohne umständliche Überlegungen und Berechnungen zu erkennen.

 

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009 – 23 U 64/07) hat in einer in den Grundzügen vergleichbaren Konstellation einen Prospektfehler angenommen und einen Schadenersatzanspruch gegen Prospektverantwortliche festgestellt.

Anlegern, die sich an dem Fonds HGA Mitteleuropa V bieten wir an, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen zu prüfen und diese durchzusetzen.

 

Haben auch Sie in den Fonds HGA Mitteleuropa V investiert und wollen wissen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen? Rufen Sie mich für eine unverbindliche Ersteinschätzung an – ich helfe Ihnen gerne.

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