Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen der Sparkasse Tauberfranken

08.07.2015 – Fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkassen
beschäftigen seit einigen Jahren die deutschen Gerichte. Dabei ist es
erstaunlich, wie viele Fehler dabei festgestellt werden. Für Darlehensnehmer der
Sparkasse Tauberfranken bieten diese Fehler die Chance, Ihre seit November 2002
abgeschlossenen Darlehensverträge auch heute noch zu widerrufen und so vom
derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren oder bereits gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern.

 

Von uns
geprüfte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Sparkasse Tauberfranken
weisen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung Fehler auf, die dem
Darlehensnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht gewähren:

 

  • So
    wurde in der Widerrufsbelehrung zu Immobilienkrediten eine Formulierung
    verwendet, wonach die Frist zum Widerruf „frühestens
    mit Erhalt dieser Belehrung“
    beginnt. Diese Formulierung genügt, wie
    mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben,
    nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht
    richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und ist irreführend.
  • Die
    Widerrufsbelehrung enthält in der ersten Zeile nach „Sie können Ihre Vertragserklärung
    innerhalb von zwei Wochen“
    eine hochgestellte „2„, die auf eine am Ende der
    Seite befindlichen Fußnotentext verweist, der folgenden Wortlaut enthält: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Eine
    solche Fußnote ist in der BGH-InfoVO und dem danach erstellten Muster nicht
    vorgesehen. Eine solche Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu
    weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die
    Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall
    noch prüfen solle. (OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13,
    Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11; LG Düsseldorf,
    Urteil vom 17.03.2005, Az. 10 O 131/14)
  • Außerdem
    wurde über die Widerrufsfolgen fehlerhaft belehrt.

 

Daneben gibt
es eine ganze Vielzahl weiterer möglicher Fehler, die von zahlreichen
Sparkassen, die mehr oder minder flächendeckend entsprechende standardisierte Formulare
verwendet haben, gemacht wurden.

 

Wir raten
Kunden der Sparkasse Tauberfranken daher, die in Ihren Darlehensverträgen
enthaltenen Widerrufsbelehrungen von erfahrenen Fachanwälten für Bank- und
Kapitalmarktrecht darauf prüfen zu lassen, ob das Widerrufsrecht noch besteht
und sie auch heute noch den Darlehenswiderruf erklären können.

 

Diese Prüfung
führen wir für Kreditnehmer der Sparkasse Tauberfranken kostenlos durch. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner