Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen der Sparkasse Stakenburg

07.07.2015 – Fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkassen
beschäftigen seit einigen Jahren die deutschen Gerichte. Dabei ist es
erstaunlich, wie viele Fehler dabei festgestellt werden. Für Darlehensnehmer der
Sparkasse Starkenburg und anderer Sparkassen bieten diese Fehler die Chance, Ihre
in den Jahren 2003 – 2013 abgeschlossenen Darlehensverträge auch heute noch zu
widerrufen und so vom derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren oder bereits
gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern.

 

Auch von uns
geprüfte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Sparkasse Starkenburg  weisen vor dem Hintergrund der einschlägigen
Rechtsprechung Fehler auf:

 

  • So
    wurde in der Widerrufsbelehrung zu Immobilienkrediten eine Formulierung verwendet,
    wonach die Frist zum Widerruf „frühestens
    mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Diese Formulierung genügt, wie
    mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben,
    nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht
    richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und ist irreführend.
  • Außerdem
    wurde über die Widerrufsfolgen fehlerhaft belehrt.
  • Hinzu
    kommt, dass die Sparkasse zwei Fußnoten eingefügt hat, die von verschiedenen
    Gerichten ebenfalls bereits als unzulässig beanstandet wurden.

 

Daneben gibt
es eine ganze Vielzahl möglicher Fehler, die von zahlreichen Sparkassen, die
mehr oder minder flächendeckend entsprechende Formulare verwendet haben,
gemacht wurden.

 

Wir raten
Kunden der Sparkasse Starkenburg daher, die in Ihren Darlehensverträgen enthaltenen
Widerrufsbelehrungen von erfahrenen Fachanwälten für Bank- und
Kapitalmarktrecht darauf prüfen zu lassen, ob sie auch heute noch den
Darlehenswiderruf erklären können.


Diese Prüfung
führen wir für Kreditnehmer der Sparkasse Starkenburg kostenlos durch.

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