Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Hamburger Sparkasse (Haspa)

07.07.2015 – Die
von der Hamburger Sparkasse (Haspa) verwendeten Widerrufsbelehrungen im
Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen (Immobilienfinanzierungen) sind
in zahlreichen Fällen fehlerhaft. Für Darlehensnehmer der Hamburger Sparkasse bieten
diese Fehler die Chance, Ihre in den Jahren 2003 – 2013 abgeschlossenen Darlehensverträge
auch heute noch zu widerrufen und so vom derzeit günstigen Zinsniveau zu
profitieren oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern.

 

Auch von uns
geprüfte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Hamburger Sparkasse  weisen vor dem Hintergrund der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fehler auf:

 

  • So
    wurde in der Widerrufsbelehrung zu Immobilienkrediten eine Formulierung
    verwendet, wonach die Frist zum Widerruf „frühestens
    mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Diese Formulierung genügt nicht den
    gesetzlichen Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht richtig über
    den Beginn der Widerrufsfrist und ist irreführend.
  • Außerdem
    wurden Fußnoten verwendet, die in der Rechtsprechung mittlerweile als
    irreführend angesehen werden.
  • Außerdem
    wurde über die Widerrufsfolgen fehlerhaft belehrt.
  • Die
    in neueren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen können darüber
    hinaus teilweise gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen.

 

Wir raten
Kunden der Hamburger Sparkasse daher, die in Ihren Darlehensverträgen
enthaltenen Widerrufsbelehrungen von erfahrenen Fachanwälten für Bank- und
Kapitalmarktrecht darauf prüfen zu lassen, ob sie auch heute noch den
Darlehenswiderruf erklären können.

 

Diese Prüfung
führen wir für Kreditnehmer der Hamburger Sparkasse kostenlos
durch.

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