Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Neckargemünd,
den 18.05.2015 – Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kommt einer Sparkasse teuer zu
stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) bestätigte das Widerrufsrecht des Kunden und verurteilte die Sparkasse,
einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete
Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 € sowie Zinsen in Höhe von
12,25% zurück zu zahlen.

 

Das
Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse in der
Widerrufsbelehrung die Ausführungen zu den finanzierten Geschäften nicht
entsprechend der in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen
Gestaltungshinweise angepasst hätte. Dies sei ausschlaggebend dafür, dass die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die 14-tägige Frist zum Widerruf daher
nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Sparkassenkunde konnte daher von seinem Widerrufsrecht auch mehrere Jahre nach Abschluß des Darlehensvertrages und vorzeitiger Rückführung des Darlehens noch wirksam ausüben.

 

Das Gericht
verurteilte die Sparkasse nicht nur dazu, ihrem Kunden die von diesem gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung
zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus 12,25% Zinsen zahlen. Dies
begründete das Gericht damit, dass die Sparkasse nach dem Vortrag des Klägers
diesen Zinssatz für Dispokredite verlangen würde und die
Vorfälligkeitsentschädigung dafür verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

 

Das gegen die Sparkasse Kraichgau Bruchsal-Bretten-Sinsheim ergangene Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

 

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