Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der Sparkasse Kraichgau – Urteil rechtskräftig

07.07.2015 –
Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites mit einem Kunden im Jahr 2007 eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kam die Sparkasse Kraichgau Bretten – Bruchsal – Sinsheim teuer
zu stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse
Kraichgau, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete
Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 € sowie Zinsen in Höhe von
12,25% zurück zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Sparkasse
Kraichgau nach einem Hinweis des für Bankrecht zuständigen 17. Zivilsenats des OLG
Karlsruhe, dass er die Berufung durch Beschluss verwerfen werde, die Berufung gegen
das Urteil zurückgenommen hat.

 

Das
Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse Kraichgau in der
Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung“ verwendet hat. Diese genügt, wie mehrere Senate des
Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht den gesetzlichen
Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der
Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht
umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“
ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.
Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder
später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren
Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren
gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt.

 

Die Belehrung
ist auch deshalb unwirksam, weil der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich
abzuschließen war. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig
zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang
der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine
eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Daran fehlt es in der
Widerrufsbelehrung der Sparkasse Kraichgau ebenfalls.

 

Das Landgericht
stellte daher fest, dass der Kunde auch Jahre nach Abschluß des Darlehensvertrag und längere Zeit nach vorzeitiger Tilgung des Darlehens noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen konnte. Es verurteilte die Sparkasse Kraichgau nicht nur dazu, die
Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus
12,25% Zinsen zahlen. Dies begründete das Gericht damit, dass die
Sparkasse Kraichgau nach dem Vortrag des Klägers diesen Zinssatz für
Dispokredite verlangen würde und die Vorfälligkeitsentschädigung dafür
verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

 

Derartige
Fehler in den Widerrufsbelehrungen tauchen aber nicht nur bei der Sparkasse Kraichgau
auf. Gleichlautende Formulare wurden durch zahlreiche andere Sparkassen
verwendet, so dass die Kreditnehmer auch die Darlehensverträge mit anderen
Sparkassen noch heute widerrufen und so die Kredite auf die derzeit geltenden günstigen
Zinssätze umschulden oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen
zurückfordern können.

 

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