easycredit Bank: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag

Neckargemünd, den 20.05.2015 – Eine im Jahr 2008 verwendete
Widerrufsbelehrung der easycredit Bank (Teambank AG) ist fehlerhaft. Zu
diesem Ergebnis gelangte das OLG Hamm in einem Beschluss vom 17.03.2015.
Zuvor hatte bereits das Landgericht Essen (Az.: 6 O 353/14) der Klage
auf Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrages nach erklärtem
Widerruf stattgegeben.

 

Die Widerrufsbelehrung, die in dem
Kreditvertrag der easycredit Bank verwendet wurde, enthielt unter
anderem folgenden Wortlaut: „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag,
nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und
seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder die
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt
wurde.“
Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts legt diese
Formulierung das – falsche – Verständnis nahe, die Widerrufsfrist
beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers
schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene
Darlehensangebot der Bank zugegangen ist. Das Oberlandesgericht hat
diese Auffassung bestätigt und dem Darlehensnshmer ein Widerrufsrecht zugesprochen.

 

Zusätzlich wies das Oberlandesgericht
Hamm noch darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem
Deutlichkeitsgebot genügt, da es an der erforderlichen drucktechnisch
deutlichen Hervorhebung fehle. Die Belehrung sei in derselben
Kleinstschrift gehalten wie der Rest des Vertrages. Sie sei zwar mit
einer Umrahmung versehen, vergleichbare Umrahmungen fänden sich aber
auch unmittelbar über der Widerrufsbelehrung, so dass die
Widerrufsbelehrung dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht
besonders ins Auge falle.



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