Deutsche Kreditbank AG (DKB): Kammergericht bestätigt Darlehenswiderruf

06.07.2015 – Eine
von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008  verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft
und hat die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Darlehensnehmer konnte
den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag daher auch noch im Jahr 2014
wirksam widerrufen. Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht in seinem am 22. Dezember
2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 – nicht rechtskräftig – BGH XI ZR 39/15).

 

Die Widerrufsbelehrung
genügt nach Ansicht des Kammergerichts nicht den Anforderungen des
Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem
Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. In diesem
Sinn haben für identische Formulierungen auch der BGH und zahlreiche
Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt darüber
hinaus auch noch weitere Mängel. 

 

Darüber
hinaus ist bei der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster
vorgesehene – und durch Fettdruck hervorgehobene – Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos entfallen. Der Bundesgerichtshof, auf den das
Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt,  hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das
Formular zwar die Überschrift „Widerrufsrecht“, nicht aber die weitere
Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthielt, eine schädliche Abweichung von der
Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend
deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein
Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten
belehrt werden solle. Vor diesem Hintergrund kann das Fehlen der Überschrift „Widerrufsrecht“ nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem
Verbraucher gerade die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei
der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich
übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen
Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

 

DKB-Kunden, deren
Darlehensverträge die entsprechenden Fehler in der Widerrufsbelehrung – oder andere – aufweisen, haben daher auch heute noch die Möglichkeit, Ihre
Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den
Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten
Sie einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt
gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.

 

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Ihren mit der DKB oder einer anderen Bank oder Sparkasse geschlossenen
Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen – wir prüfen Ihren Vertrag
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