Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Neckargemünd, den 20.05.2015 – In zahlreichen Widerrufsbelehrungen,
die von verschiedenen Sparkassen verwendet wurden, finden sich Verweise
auf Fußnotentexte. Eine solche Widerrufsbelehrung wurde nun einer
Sparkasse zum Verhängnis. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 131/14)
stellt fest, das ein Darlehensnehmer mit einer solchen
Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
wurde. Der vom Kreditkunden erklärte Widerruf sei wirksam gewesen, so
das Gericht.

 

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des
Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den
Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur
von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage
versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher auch über den Beginn der
Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Die einem Darlehensvertrag aus
dem Jahr 2007 hinzugefügte Widerrufsbelehrung enthielt eine Fußnote mit
dem Wortlaut „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Dies führe in den
Augen des Gerichts ganz offensichtlich zu Unklarheiten des Verbrauchers
hinsichtlich des Fristbeginns, da beim Kunden der Eindruck erweckt
werde, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen.

 

Aufgrund der
Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung konnte der Darlehensnehmer den
Darlehensvertrag auch noch Jahre später wirksam widerrufen.

 

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