Darlehenswiderruf auch bei Bauspardarlehen

Neckargemünd, den 28.05.2015 – Immer wieder fragen Bauherren, die
Ihre Immobilie mit einem Bauspardarlehen finanziert haben, an, ob die
Regeln über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch auf
Bauspardarlehen anzuwenden sind. Diese Frage hat das Landgericht
Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 13. April 2015 (6 O 7468/14 – nicht
rechtskräftig) eindeutig mit ja beantwortet. Dem klagenden Kunden der in
Nürnberg ansässigen Bausparkasse sprach das Gericht die Erstattung der
gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von über 22.000 € zu, die dieser
bei einer Ablösung des Darlehens im Jahr 2011 gezahlt hatte.

 

Die von der Bausparkasse verwendete Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist:

„Der
Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben
bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist
von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen
Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung
dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
Brief, Fax, Email) zu widerrufen.“

 

Damit sei es, so
das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung, dem Verbraucher
nicht möglich zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist effektiv zu laufen
beginnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom
24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07) zu einer ähnlichen Belehrung zutreffend
deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers
entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht, da der
Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht
informiert sei. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der
damit verbundenen unzureichenden Information über sein Widerrufsrecht,
hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der
Darlehensnehmer auch noch Jahre später den Darlehensvertrag widerrufen
konnte.

 

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der
Darlehensvertrag bereits gekündigt war. Der BGH hat, worauf das
Landgericht hinweist, bereits mehrfach klargestellt, dass auch der
Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages möglich ist.

Dementsprechend
war der klagende Bauspar-Kunde nicht verpflichtet, das
Vorfälligkeitsentgelt zu bezahlen, das die Bausparkasse ihm nun
zurückzahlen muss. Außerdem muss sie dieses mit 5%-Punkten über dem
Basiszins verzinsen.

 

Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen – kostenlos!

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner