Bundesgerichtshof verhandelt über Widerrufsfall

08.02.2016 – Eine im Bankrecht seit langem ersehnte Entscheidung
könnte der Bundesgerichtshof (BGH) wohl am 16.03.2016 treffen. Der
insbesondere für Kauf- und Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat für
diesen Tag einen Verhandlungstermin angesetzt.

 

Dort geht es, wie der Pressemitteilung
zu entnehmen ist, um einen vom Kunden widerrufenen Kaufvertrag über
Matratzen mit einem Wert von sage und schreibe 417,50 €. Der Vertrag
wurde über das Internet geschlossen. Der Anbieter hatte eine
Tiefpreisgarantie gegeben, auf die der Kunde sich berief.

 

Warum kann das überhaupt wichtig sein?

 

Zunächst
ist es so, dass bei sog. Fernabsatzverträgen dem Kunden ein
gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Insofern ist das nicht anders als
bei Darlehensverträgen, bei denen seit 2002 den Bankkunden ebenfalls ein
Widerrufsrecht zusteht.

 

Derzeit beschäftigen sich landauf landab
die Gerichte mit Fällen, in denen Darlehensnehmer den Widerruf des
Darlehensvertrages geltend machen. Selbstverständlich liegt in diesen
Fällen auch das Interesse auf der Hand: falls sich die
Widerrufserklärung als unwirksam erweist, kann man sich aus einem
Darlehensvertrag lösen und vom mittlerweile viel niedrigeren Zinsniveau
profitieren. Das bringt erhebliche Zinseinsparung mit sich und eröffnet
die Möglichkeit auf schnellere Tilgung. Die Rechtsprechung ist aber sehr
unübersichtlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil oft genug dem BGH die
Möglichkeit zu grundsätzlicher Klärung entzogen wird.

 

Jedenfalls
gibt es derzeit zahlreiche Urteile, die den Banken mit folgender
Begründung Recht geben: von dem Widerrufsrecht werde nur deshalb
Gebrauch gemacht, weil man sich vom günstigeren Zinssatz lösen wolle.
Das sei rechtsmissbräuchlich, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die
Widerrufsbelehrung sich als fehlerhaft erweise.

 

Interessant ist
die Konstellation nun deshalb, weil der Widerruf sowohl beim
Internetkauf wie beim Darlehensvertrag keiner Begründung bedarf.
Insofern verbietet sich die Berücksichtigung der Motive.

 

Nach
unserer Meinung darf erwartet werden, dass die Entscheidung des
VIII. Zivilsenats für diverse Fälle des für Banken- und
Darlehensverträge zuständigen XI. Zivilsenats richtungweisenden Einfluss
haben kann. Egal, was dann am 16.03.2016 herauskommt: will der
XI. Zivilsenat der Argumentation dann nicht folgen, besteht eigentlich
die Notwendigkeit, dass der BGH insgesamt – durch eine Entscheidung des
Großen Senats – klärt, ob die Motivation des Kunden für die Ausübung des
Widerrufs überhaupt und, falls ja, wie berücksichtigt werden darf.

 

Verbraucher,
die mit dieser Frage zu kämpfen haben, sollten sich also bemühen, ihre
Verfahren bis zur Entscheidung des BGH offen zu halten. Unter Hinweis
auf das Verfahren könnte es sogar möglich sein, in kleineren Fällen die
Gerichte zu überzeugen, die Berufung oder die Revision zuzulassen.

 

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2016/02/08/kreditkunde-bundesgerichtshof-widerrufsfall/

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