BGH entscheidet über Widerruf – Vorentscheidung für die Verhandlung am 05.04.2016 gefallen?

Neckargemünd/Berlin, den 16.03.2016 – Der insbesondere für Kauf- und
Mietrecht VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute (siehe
Pressemitteilung und unseren Bericht) entschieden, dass es „grundsätzlich ohne Belang (sei), aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch“
mache. Da der Widerruf nicht zu begründen sei, komme es – so der Senat –
nicht darauf an, welche Motivation den Verbraucher veranlasse, von
seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Nur ausnahmsweise könne
der Unternehmer dagegen zu schützen sein, etwa wenn der Widerruf sich
als Schikane erweise.

 

Im Hinblick auf die für den 05.04.2016 bevorstehende Verhandlung (zum Thema siehe hier)
des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats beim BGH handelt sich
dabei um eine wichtige Vorentscheidung. Letztlich ist der Widerruf bei
Fernabsatzverträgen (§ 356
BGB), also etwa dem Kauf per Telefon oder Internet, nämlich nicht
grundsätzlich anders geregelt als der Widerruf beim Darlehensvertrag
gem. §§ 495, 355
BGB. Ähnlich wie der Matratzenkäufe im jetzt entschiedenen Fall
benutzen die Bankkunden letztlich auch nur das durch eine nicht
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung noch nicht untergegangene
Widerrufsrecht, um von dem mittlerweile günstigeren Zinsniveau zu
profitieren. Das ist letztlich naheliegend, denn niemand wird den
Widerruf spaßeshalber erklären. Insofern unterscheidet den
Matratzenkäufer nichts vom Darlehensnehmer. Ersterer hatte den
Unternehmer ja aufgefordert, ihm die Differenz zum günstigeren Anbieter
zu erstatten, dann werde er den Widerruf nicht auszuüben.

 

Nach
meiner Auffassung dürfte der Bankensenat – falls er das denn überhaupt
wollte – schwer tun, von dieser Entscheidung abzuweichen. Wegen der
überragenden Bedeutung der Frage, welche Auswirkung die Motivation des
Verbrauches bei Ausübung seines Widerrufsrechts überhaupt haben kann,
müssen sich die Senate des BGH schon einig sein, will man Verbrauchern,
Unternehmern und Instanzgerichten nicht „Steine statt Brot“ geben. Eine
Klärung ist jedoch im Interesse der Rechtssicherheit dringend notwendig,
die Rechtsprechung ist längst zu unübersichtlich. Es ist nicht zu
erwarten, dass die „Tiefstpreisgarantie“, mit der der
Matratzenverkäufer geworben hatte, ein so entscheidendes Kriterium
darstellt, dass die Begründung der heutigen Entscheidung nicht
übertragen werden kann.

 

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2016/03/17/bgh-widerruf-vorentscheidung/

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