BAC Life Trust-Fonds: Berater zu Schadenersatz verurteilt – gute Chancen für Anleger

In einem Urteil vom 02.12.2012 hat das Landgericht Köln einem Anleger der Life Trust Vierzehn GmbH & Co. KG
Schadensersatzansprüche gegen seinen Anlageberater zugesprochen. Der
Kläger hatte nach Beratung seine Lebensversicherung gekündigt und 2009
das Geld in den BAC Fonds Life Trust Vierzehn investiert. Die
Finanzberatungsgesellschaft wurde nun zum Schadenersatz verurteilt, weil
sie den Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte.

 

Das
Gericht stellte insbesondere fest, dass die Übergabe des
Emissionsprospekts am Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung
nicht als rechtzeitig angesehen werden könne. Ob die Aushändigung vor
oder nach Unterschrift erfolgt sei, mache keinen Unterschied.

 

Zwei Pflichtverletzungen hat das Gericht hervorgehoben:

  • Der
    Kläger hätte von seinem Berater darüber aufgeklärt werden müssen, dass
    die von der Fondsgesellschaft ausbezahlten Ausschüttungen unter
    bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden müssen.
  • Der
    Berater hätte ferner darüber informieren müssen, dass das Risiko
    besteht, dass die Fondsgesellschaft die Versicherungsprämien für die zu
    erwerbenden Lebensversicherungsverträge länger als prognostiziert zahlen
    müsse, um die Policen nicht verfallen zu lassen. Problematisch ist hier
    insbesondere, dass der Fall eintreten könnte, dass der Fonds hierfür
    nicht über genügend Liquidität verfügt.

 

Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen:

 

Unabhängig
von der Frage, ob es sich um eine Anlagevermittlung oder eine
Anlageberatung handelt, kann wegen der Vielzahl der zu bedenkenden
Punkte eine ordnungsgemäße Aufklärung nur geleistet werden, wenn der
Prospekt der Beteiligung dem Kunden rechtzeitig vorher übergeben und mit
dem Kunden im Beratungsgespräch im Einzelnen durchgesprochen wurde. Das
Landgericht Köln hält eine Frist von zwei Wochen ab Übergabe bis
Zeichnung der Beteiligung für angemessen.

 

Richtig ist auch, dass Unterschrift, mit der der Anleger auf dem vorformulierten Zeichnungssschein der Life Trust Fonds die rechtzeitige Übergabe sowie die vollständige Kenntnisnahme des Prospektes bestätigte, rechtlich unbeachtlich ist.

 

Weiterhin
stimmen wir der Urteilsbegründung darin zu, dass über die Haftung des
Anlegers für gewinnunabhängig geleistete Ausschüttungen hätte belehrt
werden müssen. Zwar ist im vorliegenden Fall das Haftungsrisiko sehr
theoretisch, weil nur ein Bruchteil des Zeichnungsbetrages als
Hafteinlage im Handelsregister einzutragen ist, aber das ändert ja am
Grundsatz nichts.

 

Zuzustimmen ist auch darin, dass über
das (im Prospekt ja ebenfalls genannte) Liquiditätsrisiko im
Zusammenhang mit der regelmäßigen Zahlung der Versicherungsprämien
aufzuklären war, schließlich erwies sich ja gerade dieses in der
Vergangenheit als bedeutsam.

 

Unklar ist für uns, warum das
Landgericht Köln nicht auf die vielen anderen Notwendigkeiten der
Aufklärung eingegangen ist. Ansatzpunkte dafür bis hin zu
Prospektfehlern sind reichlich vorhanden.

 

Interessanter
Weise wurde hier ein Anlagevermittlungsvertrag angenommen, obwohl nach
dem Sachverhalt durchaus nahegelegen hätte, sogar einen
Anlageberatungsvertrag anzunehmen. Dieser hätte der Beklagten noch
höhere Verpflichtungen auferlegt. Insgesamt reichte aber schon der
niedrigere Haftungsmaßstab bei der Anlagevermittlung schon aus, das
Beratungsunternehmen haften zu lassen.

 

Anleger können der
Entscheidung sehr schön entnehmen, dass die Chancen grundsätzlich nicht
schlecht stehen, den Berater – seien es eine Bank, Sparkasse oder auch
ein sonstiger Finanzberater – in die Haftung für seine damalige
Empfehlung zu nehmen. Insoweit hat es natürlich Bedeutung auch für die
übrigen Lebensversicherungsfonds des Emissionshauses BAC:

 

  • Life Trust Two GmbH & Co. KG
  • Life Trust Sechs GmbH & Co. KG
  • Life Trust Sieben GmbH & Co. KG
  • Life Trust Acht Premium & Co. KG
  • Life Trust Zehn Premium & Co. KG
  • Life Trust Elf GmbH & Co. KG
  • Life Trust Zwölf Premium & Co. KG

 

Nach unserer Erfahrung wurden Beteiligungen an den Life Trust-Fonds des Hauses BAC Berlin Atlantic Capital
hauptsächlich von der Postbank Finanzberatung AG, der BBank eG, der
Sparda-Bank München eG (nach dortiger Darstellung aber durch die Sparda
International), der Sparkasse Bremen, der Telis Finanz Vermittlung AG,
der EFC AG, der SJB Fondsskyline oHG sowie der SRQ FinanzPartner AG
(heute FiNUM Private Finance AG) vertrieben.

 

Viele unserer
Mandanten konnten bereits – vor oder nach Klageerhebung – durch einen
Vergleich ihre Kompensation erhalten. Insofern wird das Urteil des
Landgerichts Köln sicher helfen, weitere Ansprüche besser durchsetzen zu
können. Das Urteil sollte vor allem denjenigen Anlegern, die sich noch
nicht beraten ließen, Mut geben, wenigstens von einem spezialisierten
Rechtsanwaltsbüro überprüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche mit
Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.

 

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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