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Juni 2014 – Versicherungskunden, die in den Jahren 1994 bis 2007
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgeschlossen haben,
können die Verträge rückabwickeln und erhalten die gezahlten
Prämien zurück. Diese Chance hat der Bundesgerichtshof mit zwei
Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet.
Die
Voraussetzungen:
- Der
Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine
Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei
dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war. - Widersprochen
werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber
den daran zu stellenden strengen inhaltlichen und formellen
Anforderungen nicht genügt. - Der
Widerspruch kann auch dann noch erklärt werden, wenn ein Vertrag
stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, bereits
gekündigt wurde. - Mit
der Erklärung des Widerspruchs ist der Vertrag so zu behandeln, als
wäre er nie zustande gekommen.
Die
Folgen:
- Die
Versicherung müsste Ihnen die geleisteten Prämien erstatten. - Enthält
der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf die
Versicherung dessen wirtschaftlichen Wert abziehen. - Nach
den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hätten Sie zudem einen
Anspruch auf Verzinsung der Ihnen zu erstattenden Prämien. - Bei
bereits gekündigten Verträgen muss die Versicherung zu Unrecht
einbehaltene Beträge nachzahlen.
Gerne
erläutere ich Ihnen
in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten, die sich hieraus
für Sie ergeben können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch
für die Erklärung des Widerspruchs oder die Durchsetzung ihrer
Ansprüche zur Verfügung.
Weitere
Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite
www.lv-widerruf.net. Dort
finden Sie auch ein Formular, mit dem Sie uns mit der Prüfung Ihres
Versicherungsvertrages beauftragen können.