Wer erbt, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?

Die Frage, wer im Todesfall eines Ehepartners das Eigentum an einer Immobilie erbt, wenn diese nur auf den Namen des verstorbenen Ehepartners im Grundbuch eingetragen ist, ist eine häufige und wichtige rechtliche Fragestellung. Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der gesetzlichen Erbfolge, des Güterstands der Ehe, und ob ein Testament vorhanden ist. In diesem Blogbeitrag erkläre ich, welche Regeln in einem solchen Fall gelten und welche Möglichkeiten es gibt, um die gewünschte Nachlassregelung zu treffen.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Wenn kein Testament vorhanden ist, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und sieht vor, dass der Nachlass des Verstorbenen auf die nächsten Verwandten verteilt wird.

Ehegatten und Kinder als Erben

Es gibt drei wesentliche Güterstände, die Einfluss auf die Erbfolge haben:

  1. Zugewinngemeinschaft: Dies ist der gesetzliche Güterstand, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Hierbei bleibt das Vermögen der Ehepartner getrennt, aber im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels des Nachlasses.
  2. Gütertrennung: Hier bleibt das Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt. Der überlebende Ehepartner und die Kinder erben zu gleichen Teilen.
  3. Gütergemeinschaft: Das Vermögen der Ehepartner wird gemeinschaftlich verwaltet und im Todesfall wird das Gesamtgut hälftig geteilt.

Beispiel: Zugewinngemeinschaft

Angenommen, ein Ehepaar lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Der verstorbene Ehepartner steht allein im Grundbuch einer Immobilie. Der Nachlass umfasst neben der Immobilie auch andere Vermögenswerte.

  1. Erbanteil des Ehepartners: Der überlebende Ehepartner erhält einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels des Nachlasses. Zusätzlich erbt der Ehepartner ein weiteres Viertel als gesetzlicher Erbteil. Somit erbt der überlebende Ehepartner insgesamt die Hälfte des Nachlasses (1/4 Zugewinnausgleich + 1/4 gesetzlicher Erbteil).
  2. Erbanteil der Kinder: Die verbleibende Hälfte des Nachlasses wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Jedes Kind erhält somit ein Viertel des Nachlasses.

Testamentarische Regelungen

Ein Testament ermöglicht es, vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen und den Nachlass nach den eigenen Wünschen zu verteilen. Wenn der verstorbene Ehepartner ein Testament hinterlassen hat, in dem er den überlebenden Ehepartner als Alleinerben einsetzt, erhält dieser das gesamte Vermögen einschließlich der Immobilie.

Pflichtteilsansprüche

Es ist wichtig zu beachten, dass nahe Verwandte, wie die Kinder, auch bei einer testamentarischen Enterbung einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht.

Praktische Überlegungen und Vorsorge

Um sicherzustellen, dass der überlebende Ehepartner im Todesfall optimal abgesichert ist, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Gemeinsames Testament: Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament, oder auch ein sogenanntes “Berliner Testament”, erstellen, um sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen.
  2. Übertragung der Immobilie: Eine andere Möglichkeit ist die frühzeitige Übertragung der Immobilie auf beide Ehepartner, sodass beide im Grundbuch stehen.
  3. Erbvertrag: Ein Erbvertrag kann ebenfalls genutzt werden, um die Nachlassregelung vertraglich festzulegen.

Fazit

Wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht, hängt die Verteilung des Nachlasses im Todesfall von der gesetzlichen Erbfolge und dem Güterstand der Ehe ab, sofern kein Testament vorhanden ist. Ein Testament bietet die Möglichkeit, individuelle Wünsche hinsichtlich der Erbfolge festzulegen. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und den überlebenden Ehepartner abzusichern, ist es ratsam, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.

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