Nachlasspflegschaft bei teilweise unbekannten Erben

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Beschluss vom 11.07.2024 – 3 W 17/24) befasste sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann, wenn nur ein Teil der Erben unbekannt ist.

Hintergrund: Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten

Ein Pflichtteilsberechtigter hatte nach dem Tod seines Vaters seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Alleinerbin des Vaters geltend gemacht. Doch bevor dieser Anspruch vollständig geklärt werden konnte, verstarb auch die Alleinerbin des Vaters.

Der Pflichtteilsberechtigte verfolgte daraufhin seinen Anspruch gegen die Erben der verstorbenen Alleinerbin weiter. Die Erbfolge war jedoch nur teilweise geklärt. Es war bekannt, dass die Tochter der verstorbenen Alleinerbin zu 50 % Erbin war. Über die weiteren Erben herrschte jedoch Unklarheit.

 Die Herausforderung: Unbekannte Erben

Als möglicher weiterer Erbe kam der Bruder der Tochter der Alleinerbin in Frage, dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt war. In dieser ungewissen Situation beantragte der Pflichtteilsberechtigte beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt und ordnete eine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass an. Diese Entscheidung wurde jedoch von der Tochter der verstorbenen Alleinerbin angefochten.

Das Rechtsmittel: Beschwerde der bekannten Erbin

Die Tochter, die als Erbin feststand, legte Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass sie als Erbin für ihren Anteil eindeutig bekannt sei und daher keine Nachlasspflegschaft für ihren Anteil notwendig sei.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es wies darauf hin, dass eine Nachlasspflegschaft nur dann angeordnet werden kann, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder die Erben unbekannt sind. In diesem Fall war jedoch nur ein Teil der Erben unbekannt.

Entscheidung des OLG: Teilnachlasspflegschaft

Das OLG entschied, dass eine Nachlasspflegschaft nicht für den gesamten Nachlass, sondern nur für den unbekannten Teil angeordnet werden könne. Da die Tochter der verstorbenen Alleinerbin als Erbin feststand und ihr Erbe nicht ausgeschlagen hatte, konnte für ihren Anteil keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

Das Gericht stellte klar, dass in solchen Fällen lediglich eine Teilnachlasspflegschaft möglich ist. Diese umfasst nur den Erbteil, bei dem die Erben tatsächlich unbekannt sind.

Fazit von Fachanwalt für Erbrecht Mathias Nittel

Diese Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, wie entscheidend die Kenntnis der Erben für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist. Wenn nur einzelne Erben unbekannt sind, kann keine Pflegschaft für den gesamten Nachlass angeordnet werden. Eine Nachlasspflegschaft kann in solchen Fällen nur für den unbekannten Teil des Nachlasses eingerichtet werden.

Durch diese klare Differenzierung wird sichergestellt, dass die Rechte der bekannten Erben gewahrt bleiben und die Nachlassvpflegschaft gezielt auf die unbekannten Erben beschränkt wird. Die Entscheidung bietet wichtige Leitlinien für den Umgang mit unklaren Erbschaftsverhältnissen und zeigt, wie sorgfältig Nachlassgerichte vorgehen müssen, um den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gerecht zu werden.

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