In der Praxis kommt es immer wieder zu Fragen rund um die Beendigung einer Testamentsvollstreckung und den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt. Ein besonders relevantes Beispiel hierfür bot ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2022 (Az. 19 W 64/21). Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie Erben den Abschluss einer Testamentsvollstreckung nachweisen können, um eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch zu erwirken.
Der Erbfall und die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks
Im zugrundeliegenden Fall war ein Erblasser in den 1980er Jahren verstorben und hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin setzte er seine Tochter und seine vier Enkel als Erben ein. Für die Erbteile der Enkel ordnete der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an. Nach dem Tod des Erblassers wurde den Erben ein Erbschein ausgestellt, und das Nachlassgericht trug die Erben als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft in die betreffenden Grundbücher ein.
Zusätzlich wurde in diesen Grundbüchern ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Dieser Vermerk dient dazu, sicherzustellen, dass die Testamentsvollstreckung ordnungsgemäß abgeschlossen wird und die Erben während der Testamentsvollstreckung nicht frei über die Nachlassgegenstände verfügen können.
Die Beendigung der Testamentsvollstreckung
Im vorliegenden Fall bestätigte das zuständige Nachlassgericht am 20. März 2000, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9. Mai 1995 beendet war. Diese Bestätigung spielte später eine zentrale Rolle bei der Frage, wie die Erben den Abschluss der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen konnten.
Im Jahr 2020, also viele Jahre nach dem Tod des Erblassers, wollten die verbliebenen Erben den Nachlass hinsichtlich der Nachlassimmobilien auseinandersetzen. Dabei beschlossen sie, den Grundbesitz auf einen der Erben zu übertragen, der den anderen Erben einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zahlen sollte.
Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks
Um diese Nachlassauseinandersetzung zu vollziehen, beantragten die Erben über einen Notar beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks in den betreffenden Grundbüchern. Als Beleg für die Beendigung der Testamentsvollstreckung legten sie die schriftliche Bestätigung des Nachlassgerichts vom 20. März 2000 bei.
Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die beantragte Änderung vorzunehmen. Es argumentierte, dass die Erben wegen des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks nicht frei über die Grundstücke verfügen könnten. Eine Löschung des Vermerks komme nur in Betracht, wenn die Erben einen neuen Erbschein vorlegen würden, der keine Testamentsvollstreckung mehr ausweist.
Beschwerde beim Oberlandesgericht
Gegen diese Entscheidung legten die Erben Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das OLG prüfte den Fall und gab der Beschwerde teilweise statt.
Das Gericht stimmte grundsätzlich mit dem Grundbuchamt überein, dass die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks voraussetzt, dass das Ende der Testamentsvollstreckung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird oder offenkundig ist. Allerdings zeigte das OLG auch Verständnis für die Erben, die sich nicht erneut einen kostenpflichtigen Erbschein ausstellen lassen wollten, um das Ende der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.
Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung
Das Oberlandesgericht verwies auf die bestehende Rechtsprechung, wonach der Nachweis des Endes der Testamentsvollstreckung auch durch ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis erbracht werden kann. In diesem speziellen Fall sah das OLG die vorgelegte Erklärung des Nachlassgerichts vom 20. März 2000 als gleichwertig mit einem solchen Testamentsvollstreckerzeugnis an.
Obwohl eine solche Bestätigung des Nachlassgerichts nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, erkannte das OLG sie als „im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde“ an. Das Grundbuchamt sei daher an die Feststellung des Nachlassgerichts gebunden und könne die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks nicht mit der Begründung verweigern, dass kein neuer Erbschein vorgelegt wurde.
Fazit von Fachanwalt für Erbrecht Mathias Nittel
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe bietet wichtige Klarheit für Erben und Notare, wie das Ende einer Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann. Er zeigt, dass nicht immer ein neuer, kostenpflichtiger Erbschein notwendig ist. Eine schriftliche Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann ausreichen, um eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch zu erwirken.
Für Erben ist es daher ratsam, solche Bestätigungen des Nachlassgerichts sorgfältig aufzubewahren, um spätere Auseinandersetzungen und unnötige Kosten zu vermeiden. Notare und Rechtsanwälte sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente vorliegen, wenn es um die Beendigung der Testamentsvollstreckung und deren Nachweis geht.
Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine genaue Kenntnis der rechtlichen Anforderungen im Erbrecht und Grundbuchwesen ist. Erben, die mit solchen Fragen konfrontiert sind, sollten sich immer professionellen Rat einholen, um rechtliche und finanzielle Stolpersteine zu vermeiden.