Erbschein für Grundbuchumschreibung trotz notariellem Testament erforderlich

In einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 9.7.2024 – 1 W 27/24) wird die Bedeutung des Erbscheins für die Grundbuchumschreibung bei fehlender namentlicher Erben-Nennung im Testament unterstrichen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem Enkel als Ersatz- und Nacherben eines Großvaters eingesetzt wurden, jedoch ohne namentliche Erwähnung im Testament.

Der Fall: Großvater setzt Enkel als Erben ein

Der Großvater, Besitzer mehrerer Grundstücke, setzte seine Enkel in einem notariellen Testament als Ersatz- und Nacherben ein – jedoch nur als Gruppe, ohne namentliche Nennung. Die Kinder des Großvaters, die zunächst als Erben vorgesehen waren, verstarben. Daraufhin beantragten die Enkel, das Grundbuch auf ihren Namen umschreiben zu lassen, und legten hierzu das notarielle Testament sowie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein als Nachweis, um die Eintragung vorzunehmen. Die Enkel hielten dies für unnötig und erklärten in eidesstattlichen Versicherungen, dass sie die einzigen Enkel und damit die berechtigten Erben seien. Diese Erklärung genügte dem Grundbuchamt allerdings nicht.

Entscheidung des Kammergerichts: Erbschein trotz Testament erforderlich

Das Kammergericht stellte klar, dass zur Grundbuchumschreibung grundsätzlich ein Erbschein erforderlich ist. Ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann diesen Erbschein nur dann ersetzen, wenn die Erben aus dem Testament eindeutig hervorgehen.

In diesem Fall war dies jedoch nicht möglich, da der Großvater alle Enkel gemeinsam als Erben benannte, ohne konkrete Namen zu nennen. Das Kammergericht urteilte, dass die fehlende namentliche Nennung im Testament die Klarheit des Erbenkreises beeinträchtigt und damit die Vorlage eines Erbscheins notwendig macht.

Eidesstattliche Versicherungen reichen nicht als Nachweis

Das Gericht entschied ebenfalls, dass eidesstattliche Versicherungen nicht als Ersatz für den Erbschein akzeptiert werden können. Da das Grundbuchamt nicht befugt ist, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen, muss ein formeller Erbnachweis über das Nachlassgericht erbracht werden. Die klare Feststellung der Erben, insbesondere bei fehlender Namensnennung, erfordert den Erbschein.

Praxistipp von Fachanwalt für Erbrecht Mathias Nittel

Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, Erben in einem Testament klar und eindeutig zu benennen. Fehlt diese Klarheit, ist selbst ein notarielles Testament unter Umständen nicht ausreichend für die Grundbuchumschreibung. Ein Erbschein bleibt erforderlich, um den Kreis der Erben eindeutig zu belegen.

Um Komplikationen bei der Erbfolge und Grundbuchumschreibung zu vermeiden, sollten Erblasser ihre Erben namentlich im Testament benennen. Ein klar formulierter letzter Wille kann den Erben zeit- und kostenintensive Verfahren ersparen.

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