Bundesgerichtshof
macht den Weg frei
04. Juni 2014
– Versicherungskunden, die in den Jahren 1994 bis 2007
Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge abgeschlossen
haben, können die Verträge rückabwickeln und erhalten die
gezahlten Prämien zurück. Diese Chance hat der Bundesgerichtshof
mit zwei Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet. Er folgte damit der
Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, der im Dezember 2013
entschieden hatte, dass Versicherungsnehmer, die über ihr Recht zum
Widerruf von Renten- und Lebensversicherungsverträgen nicht
ordnungsgemäß belehrt wurden, ihr Widerrufsrecht nicht nach
entsprechenden Regelungen der seinerzeit gültigen
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verlieren dürfen.
Für
Versicherungsnehmer, die zwischen 1994 und Ende 2007 eine Renten-
oder Lebensversicherung, eine fondsgebundene Renten- oder
Lebensversicherung oder eine Renten- oder Lebensversicherung eines
ausländischen Anbieters abgeschlossen haben, ergeben sich dadurch
interessante Handlungsmöglichkeiten für bereits gekündigte,
stillgelegte oder noch laufende aber wirtschaftlich unrentable oder
verlustbringende Versicherungsverträge.
Unter
folgenden Voraussetzungen können Versicherungsnehmer von der neuen
BGH-Rechtsprechung profitieren:
-
Der
Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine
Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei
dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war. -
Widersprochen
werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber
den daran zu stellenden strengen inhaltlichen und formellen
Anforderungen nicht genügt. -
Der
Widerspruch kann auch dann noch erklärt werden, wenn ein Vertrag
stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, bereits
gekündigt wurde.
Mit der
Erklärung des Widerspruchs ist der Lebens- oder
Rentenversicherungsvertrag so zu behandeln, als wäre er nie zustande
gekommen. Dies bedeutet:
-
Die
Versicherung muss die geleisteten Prämien erstatten. -
Enthält
der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf
die Versicherung dessen wirtschaftlichen Wert von den zu
erstattenden Prämien abziehen. -
Der
Versicherungsnehmer hat zudem einen Anspruch auf Verzinsung der zu
erstattenden Prämien. -
Bei
bereits gekündigten Verträgen muss die Versicherung zu Unrecht
einbehaltene Beträge nachzahlen.
Hier
erfahren sie mehr:
-
Was
sind die Vorteile eines Widerspruchs gegenüber einer Kündigung des
Versicherungsvertrages -
Wie
Sie bei einem bereits gekündigten Vertrag Nachzahlungen erwarten
können
-
Wie
Sie einen Widerspruch zu Ihrem Lebens- oder
Rentenversicherungsvertrag erklären können
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