Schlampige und fehlerhafte Beratungsprotokolle

Die  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in hat eine Reihe von Beratungsprotokolle verschiedener Banken beanstandet und Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Institute sollen bis zu 26.000 Euro zahlen.

Obwohl bei der Anlageberatung durch eine Bank seit dem 1. Januar 2010 ein Beratungsprotokoll für die Dokumentation der Anlageberatung im Wertpapierbereich vorgeschrieben und seit 1. Juli 2011 ein „Beipackzettel“ genanntes Produktinformationsblatt für Banken verpflichtend ist, scheinen die damit verfolgten Ziele, den Verbraucherschutz zu verbessern, nicht erreicht zu werden.

Zweck des Protokolls

Die Ziele der Protokollpflicht, das Beratungsgespräch richtig wiederzugeben und so vor Falsch- und Fehlberatung zu schützen werden in der Praxis offenbar nicht erreicht. Die BaFin hat deswegen insgesamt zehn Bußgeldverfahren gegen unterschiedliche Banken eingeleitet, da deren Protokolle nicht alle Risiken der empfohlenen Anlagen korrekt wiedergegeben hätten.

Inhalt des Protokolls

Das Protokoll muss zunächst vollständige Angaben über den Anlass der Beratung enthalten. Dies soll Aufschluss darüber geben, auf wessen Initiative das Gespräch geführt worden ist. Aufzunehmen ist auch, ob es Vorgaben eines Instituts an seine Mitarbeiter gab, Kunden auf bestimmte Produkte anzusprechen, oder ob ein Kunde in einer besonderen persönlichen Situation oder auf Informationen hin, die er von dritter Seite erhalten hat, um Beratung nachgesucht hat.

Des Weiteren muss das Protokoll die Dauer des Beratungsgesprächs ausweisen. Aus der festgehaltenen Dauer des Beratungsgesprächs lassen sich Rückschlüsse auf dessen Qualität und die Plausibilität der inhaltlichen Angaben zum Gesprächsverlauf ziehen.

Zu protokollieren sind ferner die der Beratung zugrundeliegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich des Kenntnis- und Erfahrungsstandes  sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind. Dokumentiert werden muss auch die Risikobereitschaft des Kunden. Ferner ist im Protokoll zu vermerken, welche Wünsche und Ziele der Kunde bezüglich der Anlage geäußert hat und welche Bedeutung er möglicherweise sich  einander widersprechenden Anlagezielen beigemessen hat.

Hat der Kunde z. B. erklärt, eine sichere Anlage erwerben, gleichzeitig aber eine außergewöhnlich hohe Rendite erzielen zu wollen, so muss sich aus dem Protokoll ergeben, welches Ziel vorrangig sein sollte, wie dieser Konflikt aufgelöst und in wieweit der Kunde insofern von dem Berater geleitet wurde. Schließlich sind sämtliche im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlung genannten wesentlichen Gründe zu protokollieren auch wenn diese nicht weiter verfolgt werden. Der Berater muss darlegen warum er ein bestimmtes Produkt unter verschiedenen, die die Bank im Portfolio hat, als das für den Kunden am besten geeignete identifiziert hat.

Beratungsprotokoll prüfen, selbst wesentliche Beratungsinhalte mit protokollieren

Anlegern, die sich im Hinblick auf Geldanlagen beraten lassen, empfehlen wir, grundsätzlich nicht alleine die Beratung wahrzunehmen. Darüber hinaus sollte der wesentliche Inhalt der Beratung selbst protokolliert werden. Fertigt der Berater ein Protokoll an, sollten Sie insbesondere prüfen, wo der Berater Markierungen (Kreuze, Häkchen) setzt und über welches Risiko der Berater aufgeklärt haben will. Hat der Berater in der vorangegangenen Besprechung kein Risiko erwähnt und erklärt nun „dass an bestimmten Punkten dies angekreuzt sein müsse, da sonst nur Festgeld oder Bundesschatzbriefe in Betracht kommen“ verweigern Sie die Unterschrift.

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