Irreführende Werbung für Genussscheine

 

20. Mai 2014 – Genussscheine zur Finanzierung von Unternehmen sind in den
letzten Jahren in Mode gekommen. Vielfach werden sie inzwischen zur
Finanzierung von Projekten eingesetzt, die früher den in Verruf
gekommenen geschlossenen Fonds vorbehalten waren.

Anbieter und Vertreiber von Genussscheinen werben regelmäßig mit ihren hohen
Renditen. Fünf Prozent und mehr werden bei solchen Papieren
geboten. Gerade die im Vergleich zu Tagesgeld und Bundesanleihen
überaus hohe Verzinsung ist es, die bei der Werbung besonders
herausgestellt wird. Von Risiken ist dabei sowohl in den
entsprechenden Darstellungen auf den Internetseiten von Banken und
Sparkassen, als auch in den Beratungsgesprächen regelmäßig nur
äußerst allgemein die Rede.

Genussscheine sind eine riskante Anlage

Dabei sind gerade Genussscheine eine sehr riskante Anlage. Bei Genussscheinen
kann die vereinbarte Rendite ausbleiben, es gibt keine Absicherung
durch Einlagensicherungseinrichtungen und im Insolvenzfall muss der
Anleger mit Verlusten bis hin zum Totalverlust seines investierten
Geldes rechnen, wie aktuell der Fall PROKON zeigt. Darüber hinaus
haben die Anleger weder Kontroll- noch Mitspracherechte.

Irreführung durch besonderes Herausstellen hoher Rendite

Dabei muss die Produktinformation zu einem Wertpapier – um ein solches handelt
es sich auch bei einem Genussschein – eindeutig und ausgewogen sein.
Je stärker die Vorteile des Genussscheins herausstellt werden, desto
umfassender müssen auch die Risiken benannt werden. Es genügt also
nicht, beispielsweise im Internet überwiegend die Vorteile eines
Genussscheins anzupreisen und darüber hinaus auf den
Emissionsprospekt oder andere Dokumente zu verweisen und zu
verlinken, in denen dann die Risiken dargestellt werden.
Dementsprechend hat das OLG Nürnberg in seiner nicht rechtskräftigen
Entscheidung vom 15. April 2014 (3 U 2124/13) die Werbung der
Umweltbank für Genussscheine eines Solarparks als irreführend
eingestuft.

Risikoeinstufung von Genussrechten problematisch

Auch der Risikoeinstufung durch die Bank kommt eine besondere Bedeutung zu: Es
führt Anleger in die Irre, wenn ein Genussschein, dem immer auch
ein Totalverlustrisiko innewohnt, in eine mittlere Risikoklasse
eingestuft wird. Gerade dann, wenn neben den Ansprüchen der
Genussrechtsinhaber weitere Verbindlichkeiten wie beispielsweise
Kredite bestehen, droht im Falle des wirtschaftlichen Scheiterns der
Verlust des Kapitals. Denn die Ansprüche von Genussscheininhabern
werden im Insolvenzfall grundsätzlich nachrangig berücksichtigt,
sie gehören also zu den Letzten, die, wenn alle bevorrechtigten
Gläubiger befriedigt sind, noch auf Auszahlungen hoffen können, was
nur in wenigen Fällen vorkommt.

War die Empfehlung, in einen Genussschein zu investieren, für mich richtig?

Angesichts der hohen Risiken, die mit der Investition in einen Genussschein
verbunden sind, stellt sich für zahlreiche Anleger die Frage, ob die
Investitionsempfehlung richtig war. Entspricht dieses Papier
tatsächlich meiner Risikobereitschaft, oder ist es eigentlich zu
riskant für mich? Bin ich nur mit Renditeerwartungen gelockt und
über Risiken im Unklaren gelassen worden? Dies sind Fragen, die uns
von Mandanten gestellt werden, denen zur Investition in Genussrechte
geraten wurde. Viele Anleger, mit denen wir gesprochen haben, sind
sehr überrascht, wenn sie von den Risiken erfahren. In solchen
Fällen muss sehr gründlich geprüft werden, ob die Möglichkeit
besteht, die Anlage im Wege des Schadenersatzes wirtschaftlich
rückabzuwickeln.

Schnelles Handeln, wenn Zinszahlungen ausbleiben

Wenn die vereinbarten Zinszahlungen überraschend ausbleiben, sollten Anleger
schnell handeln. Ausbleibende Zinszahlungen sind ein Warnsignal, dass
Verlustrisiken bestehen. Möglicher Weise beginnt auch die Verjährung
von Schadenersatzansprüchen zu laufen. In solchen Situationen
sollten sich Anleger an erfahrene Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht wenden, die mit solchen Anlagen vertraut sind.

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