BGH: Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über Kickback Zahlungen rückwirkend bis 1990

Banken müssen Kunden, die sie wegen Geldanlagen beraten, darüber aufklären, dass sie für die Empfehlung der Anlageprodukte Provisionen erhalten. Dies hat der BGH in den zurückliegenden Jahren mehrfach für Investmentfonds (Aktien-, Rentenfonds) und geschlossene Fonds (Immobilien-, Medien-, Schiiffs- und andere Fonds) entschieden. Lagen die Fälle längere Zeit zurück, beriefen sich Banken vor Gericht immer wieder darauf, dass sie dies zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratung gar nicht wissen konnten; die Entscheidungen des BGH seien ja erst danach ergangen. Juristen bezeichnen dies als unvermeidbaren Rechtsirrtum.

 

Diese Ausflüchte hat ihnen der BGH mit einem Grundsatzbeschluss abgeschnitten. (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09) Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen, so das höchste deutsche Zivilgericht.

 

Für die Praxis schafft dies Rechtssicherheit auch für die Anleger, die in den 90er Jahren nach Beratung ihrer Bank Fondsbeteiligungen gezeichnet haben. Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder andere geschlossene Fonds und seit Mitte 1997 Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen.

 

> Kickbacks: Schadenersatz für Wertpapier- und Fondsanleger infolge von Banken verschwiegener Rückvergütungen 

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