Neue Urteile lassen Clerical-Medical-Anleger hoffen

Neue Urteile lassen Clerical-Medical-Anleger hoffen
Versicherung muss Entnahmepläne erfüllen

 

In Erwartung hoher Renditen hatten vor allem in den neunziger Jahren viele Anleger angelsächsische Lebensversicherungen – unter anderem bei Clerical Medical – abgeschlossen, die teilweise sogar noch auf Kredit finanziert wurden. Nach drastischen Renditeeinbußen ging das Kalkül für die Anleger nicht mehr auf. Doch zwei aktuelle Urteile lassen hoffen.

 

Als Ende der neunziger Jahre die Aktienkurse in immer höhere Regionen kletterten, standen Lebensversicherungen nach angelsächsischem Muster hoch im Kurs. Die ausländischen Anbieter verkauften über deutsche Finanzvertriebe Policen, bei denen der Aktienanteil weitaus höher war als bei den klassischen inländischen Lebensversicherungen. Damit, so die Verkaufsargumente der Vermittler, sollten Anleger überdurchschnittliche Renditen für ihre Altersvorsorge erzielen.

 

An gutverdienende Kapitalanleger wurden die Policen teilweise in Kombination mit einem Kredit als Steuersparmodell verkauft. Der ausgezahlte Kredit wurde sofort in die Wealthmaster Noble Police von Clerical Medical investiert und sollte sich dann durch regelmäßige Auszahlungen praktisch von selbst zurückzahlen, indem die Rendite der Police höher war als der Kreditzins. Doch nach den Kapitalmarktkrisen 2001 und 2008 ging die Rechnung nicht mehr auf. Die einst in Aussicht gestellten üppigen Renditen wurden rigoros gekürzt, für die Anleger wurde der Renditetraum zum Alptraum.

 

Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil den Versicherungskonzern Clerical Medical dazu verurteilt, sich an den ursprünglich in Aussicht gestellten bis 2041 laufenden Entnahmeplan zu halten (Aktenzeichen 7 U 144/10). Die Einmaleinzahlung war in diesem Fall durch einen Kredit im Rahmen eines so genannten Europlan-Modells finanziert worden. Die Versicherung hatte sich darauf berufen, dass der Policenwert durch die vereinbarten Auszahlungen verbraucht worden und sie damit von einer künftigen Zahlung der vereinbarten Beträge frei geworden sei. Das OLG sah dies anders und entschied zu Gunsten der Anleger. „Damit muss Clerical Medical auch dann weiterzahlen, wenn das Policenguthaben eigentlich aufgebraucht ist“, betont Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel. Aufgrund der Aussagen im Versicherungsschein könne der Kläger davon ausgehen, dass es sich bei den regelmäßigen Entnahmen nicht um eine unverbindliche Musterberechnung, sondern um ein konkretes Leistungsversprechen gehandelt habe, so die Begründung der Richter.

 

Dieselbe Ansicht vertraten kurz darauf auch die Richter am Landgericht Koblenz, die über eine nicht kreditfinanzierte Wealthmaster Noble Police von Clerical Medical zu urteilen hatten. Auch hier wurde die Versicherung dazu verurteilt, den im Versicherungsschein ausgewiesenen Entnahmeplan unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung des Policenwertes einzuhalten (Aktenzeichen 16 O 330/10).

 

Nach Ansicht von Fachanwalt Nittel hat sich damit die Situation für Kunden von angelsächsischen Lebensversicherungen deutlich verbessert: „Wer als Geschädigter von der Kürzung der ursprünglichen Entnahmepläne betroffen ist, sollte von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen möglicherweise gerichtlich durchsetzbar sind.“

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