Die Serie von Urteilen, in denen insbesondere die Commerzbank AG im Zusammenhang mit Beteiligungen an VIP-Medienfonds zum Schadenersatz verurteilt wird, reißt nicht ab. In einem weiteren unlängst vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatte die Bank für die Beratung ihres Kunden vom Fondsvertrieb der VIP-Fonds eine Vermittlungsprovision in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals erhalten. Der Anleger wurde hierüber von der Bank nicht informiert.
Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Pflichtverletzung jedenfalls deswegen, weil weder aus der Anlageberatung noch aus dem dem Kunden übergebenen Prospekt die exakte Höhe der Vergütung zu erkennen war. Den vom Bundesgerichtshof in seinen zahlreichen kickback-Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Information von Anlegern in Wertpapier- und Fondsanlagen wurde somit nicht einmal annähernd Rechnung getragen.