Medienfonds – Schadenersatz für Anleger

Mit der Aberkennung der Verlustzuweisungen durch die Finanzverwaltung sind viele Medienfonds für Anleger zu einem Verlustgeschäft geworden. Sie sehen sich nun hohen Steuernachforderungen ausgesetzt.

Insbesondere bei den so genannten Filmvertriebsfonds bestand bis vor wenigen Jahren keine einheitliche Praxis der Finanzverwaltung bezüglich der Anerkennung von Verlustzuweisungen. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter kann sich dann ergeben, wenn ein diesbezüglicher eindeutiger Risikohinweis in dem Anlageprospekt fehlt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es den Gründungsgesellschaftern, den Anleger über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage vollständig und umfassend aufzuklären (BGH, Urt. v. 14.07.2003 – II ZR 202/02). Auch der Anlagevermittler ist verpflichtet darauf hinzuweisen, dass eine Steuerpraxis nicht besteht, wenn die steuersparende Fondsbeteiligung auf einem neuartigen Konzept beruht (OLG Koblenz, Urt. v. 16.11.2006, Az. 6 U 150/06).

 

In jedem Fall könnten sich jedoch Schadensersatzansprüche des Anlegers – und damit die Möglichkeit einer Rückabwicklung – aus Gründen ergeben, die nicht unmittelbar mit der steuerlichen Problematik zusammenhängen. Gerade bei Medienfonds ist auf eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Totalverlustrisiko zu achten. Ein Prospektfehler liegt dann vor, wenn bei dem Anleger durch eine Restrisikobetrachtung (worst-case-szenario) der wahrheitswidrige Eindruck eines begrenzten Risikos erzeugt wird (BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 300/05). Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Medienfondsbeteiligung nach den Wünschen und Zielen des Anlegers für diesen nicht geeignet war. Da es den „durchschnittlichen Anleger“, für den eine Filmfondsbeteiligung per se ungeeignet ist, nicht gibt, kommt es auch hier auf den Ablauf der Beratung in jedem Einzelfall an.

 

In den allermeisten Fällen wurden die Anleger nicht darauf hingewiesen, dass ihre Berater selbst für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision erhalten und somit ein erhebliches Eigeninteresse an einer Umsetzung ihrer Beratungsempfehlung haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Berater, der über seine Provisionsinteressen nicht aufgeklärt hat, dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet. Zahlreiche Gerichte sind dem inzwischen gefolgt und haben insbesondere Banken, die am Vertrieb der Medienfonds beteiligt waren, zu Schadenersatz verurteilt.

 

Haben auch Sie eine Medienfondsbeteiligung, mit deren Verlauf Sie unzufrieden sind? Fühlen auch Sie sich schlecht Beraten? Wir stehen Ihnen gerne für eine erste Beratung zur Abschätzung möglicher Ansprüche zur Verfügung. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen, unterstützen wir Sie gerne bei deren Durchsetzung.

 

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner