Volksbank Kraichgau unterliegt im Auskunftsprozess – Kickbacks müssen offengelegt werden

Ein Kunde der Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim obsiegt im Streit, ob die Bank
ihm verheimlichen darf, welche Provision (im Juristendeutsch „Rückvergütung“, Kickback) sie für die Empfehlung eines Schiffsfonds erhalten hat, den sie im Jahre 2002 empfahl. Ein Anwalt von Nittel | Kanzlei für Bank- und
Kapitalmarktrecht hat den Anleger vertreten.

Was war geschehen?

Im Laufe der Jahre waren dem Bankkunden immer wieder Vermögensanlagen empfohlen
worden. Im Vertrauen auf seinen Berater zeichnete er mehrere
Beteiligungen an geschlossenen Fonds, darunter auch eine von der EVT
Elbe Vermögens Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligung an der Felicitas
Rickmers Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG. Dabei wurde der
Mandant glauben gemacht, die Bank erhalte einen Anteil aus dem Agio
von 5%, einem Ausgabeaufschlag. Dem Mandanten wurde sogar angeboten,
dass er davon einen Teil von seiner Bank zurückerhalte, wenn er
bestimmte Beteiligungen zeichne.

Tatsächliche Provision verschwiegen

Nachdem der Anleger merkte, dass die Beteiligungen schlecht liefen, suchte er
Rat. Der Anwalt stellte dabei diverse Beratungsfehler der Bank, aber
auch konstruktive Mängel der Beteiligungen fest. Vor allem aber:
Entgegen der seit langem bestehenden Verpflichtung hatte der Berater
dem Kläger nicht mitgeteilt, wie hoch die Provision der Bank in
Wirklichkeit war.

Nachdem die Volksbank zunächst noch hinsichtlich anderer Beteiligungen
tatsächlich mitteilte, wie hoch ihre Provision gewesen sei, sperrte
sie sich plötzlich. Zur Begründung gab sie an, die Anwälte von
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht würden solche
Auskünfte zu werblichen Zwecken missbrauchen. Der Rechtsanwalt dazu: „Die
Bank war natürlich nicht amüsiert darüber, dass das Handelsblatt
über die von uns gesammelten Informationen berichtet hat. Bisher
haben wir davon praktisch nie Gebrauch gemacht, weil sie ja
tatsächlich für die Arbeit im Interesse der Mandanten benötigt
werden.“
Durch solchen Listen
können die Anlegeranwälte nämlich auch überprüfen, ob die von
der jeweiligen Bank erteilte Auskunft auch stimmen kann.

Niederlage beim Landgericht Heidelberg

Da es anders nicht mehr ging, erhob der Anwalt daher Klage auf Auskunft beim
Landgericht Heidelberg. Nachdem die Volksbank kurz vor dem Termin zur
mündlichen Verhandlung doch noch die Auskunft erteilte, war die
Sache praktisch erledigt. Das Landgericht hat aber mit seinem Urteil
vom 18.12.2012 der Beklagten sämtliche Kosten auferlegt und dies
umfassend begründet.

Der Rechtsanwalt dazu: „Das Urteil ist gut und
wichtig für die Anleger. Viele Menschen scheuen den Gang zum
Gericht, zumal natürlich einen teuren Schadensersatzprozess. Auf
diese Weise kann vorher günstiger geklärt werden, ob und in welcher
Höhe die Bank Provisionen hinter dem Rücken des Kunden
eingestrichen hat. Das ist – auch, aber nicht allein – eine
wichtige Hürde für den Schadensersatzprozess.“

Nach Beobachtung der Anlegeranwälte riskieren zunehmend weniger Banken,
auf Auskunft verklagt zu werden, zumal sie auch fürchten müssen,
dass die Kunden sich bei der Aufsichtsbehörde BaFin beschweren. Die
allermeisten nehmen ein Urteil hin und erteilen künftig prompt und
ordentlich Auskunft, falls sie die Provisionen verschwiegen haben.
Zumeist können danach auch sinnvoll Regulierungsgespräche geführt
werden.

Der Anwalt: „Es gibt eigentlich nur zwei
Banken, die sich grundsätzlich verklagen lassen. Dass sind die
Sparkasse KölnBonn und die Commerzbank. Denen ist es völlig egal,
ob es um Auskunft oder Schadensersatz geht.“

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